Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten
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der Drittleistungen bei der Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, unter die Sachkosten nach Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kriterien für die Höhe der Beiträge von Innosuisse (und ihr Gegenstück die Eigenleistungen der Jungunternehmen) lehnen sich an diejenigen von Artikel 19 Absätze 2bisund 2terFIFG an (Abs. 3). So kann beispielsweise die Beteiligung von Innosuisse mit zunehmenden Realisierungsrisiken steigen, hingegen kann von den Jungunternehmen eine höhere Eigenleistung verlangt werden, wenn ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits hoch ist oder aufgrund der Aussicht auf Investorengelder hoch sein wird. Die Gesuchstellenden geben mit ihrem Gesuch einen Antrag für die Aufteilung der Kosten zwischen ihnen und Innosuisse ein, der sich an den in Absatz 3 genannten Kriterien orientiert. Innosuisse prüft diesen Antrag auf Plausibilität und kann bei Bedarf Anpassungen verlangen. Die Vollzugsbestimmungen können einen Höchstsatz der Beteiligung von Innosuisse vorsehen (Abs. 4). Möglich sind auch ein Höchstbetrag und eine Höchstdauer. Ausserdem hat der Innovationsrat die Möglichkeit, die Auszahlung von Beiträgen daran zu knüpfen, dass das Start-up Investorengelder für sein Vorhaben auftreibt.
4. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen
Der neue Artikel 19 Absatz 3terFIFG sieht vor, dass Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern kann, wenn Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist. Für diese ersatzweise Förderung sind in der Beitragsverordnung Regelungen vorgesehen, die sich an den geltenden Regeln der europäischen Förderung, die ersetzt werden soll (insbesondere am der Projektförderung des "Accelerator Programms" des Europäischen Innovationsrats) orientieren und der in Artikel 19 Absatz 3bisFIFG und den Artikeln 17-19 Beitragsverordnung vorgesehenen Förderregeln für Innovationsprojekte von Jungunternehmen sehr ähnlich sind.
Art. 20 Gesuchseinreichung
Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, worin auch Jungunternehmen erfasst sind. Soweit jedoch Jungunternehmen von einer Förderung nach Artikel 19 Abs. 3bisFIFG profitieren können, sind sich gemäss den dort geltenden Regeln zu fördern (siehe dazu Erläuterungen zu den Artikel 17-19 oben). Ein massgebendes Kriterium für die Unterscheidung, ob das Projekt unter Artikel 19 Absatz 3bisFIFG oder Art. 19 Absatz 3terFIFG gefördert wird, ist der Markteintritt: ist er bereits erfolgt, dann ist Artikel 19 Absatz 3terFIFG das richtige Instrument. Deshalb wird hier auch die Voraussetzung gestellt, dass die Unternehmen bereits am Markt etabliert sein muss (Abs. 1 Bst. b). Ein Unternehmen ist in diesem Sinne bereits am Markt etabliert, wenn es einen signifikanten Umsatz mit einem Produkt oder einer Dienstleistung erzielt.
Da hier KMU direkt mit Bundesmitteln unterstützt werden, soll mit einer Prüfung der finanziellen Kapazität (Abs. 1 Bst. c), ihre vorgesehene Eigenleistung auch tatsächlich erbringen zu können, das Risiko für einen Fehleinsatz von öffentlichen Mitteln minimiert werden. Dies wird in der internationalen Innovationsprojekteförderung bereits erfolgreich praktiziert.
Wie bereits in Art. 19 Abs. 3terFIFG vorgesehen, sollen nur Unternehmen zugelassen, werden, welche die Projektergebnisse rasch und effizient vermarkten wollen und Skalierbarkeit im Sinne eines mehr als linearen Wachstums anstreben (Abs. 1 Bst. d).
Absatz 2 stellt klar, dass die Fördermöglichkeit nur subsidiär besteht, das heisst wenn aufgrund des Ausschlusses der Schweiz von den entsprechenden Programmen der Europäischen Kommission (insbesondere aufgrund ihrer Einstufung als nicht assoziierter Drittstaat) die Schweizer Unternehmen keinen Zugang erhalten zu den Förderprogrammen für Einzelprojekte.
Art. 21 Art der Projekte und Beurteilungskriterien
Grundsätzlich gelten für die Beurteilung der Projekte der KMU die gleichen Kriterien wie für Innovationsprojekte von Forschungs- und Umsetzungspartnern. Bei den Einzelprojekten werden jedoch erhöhte Anforderungen an den Innovationsgehalt der Projekte gestellt (Abs. 1 Bst. a). Auch das Potenzial für eine effiziente Umsetzung muss im Vergleich zum Standardinnovationsprojekt höher sein, in dem das Produkt oder die Dienstleistung skalierbar sein muss (Abs. 1 Bst. b). Letztlich ist das Projekt bereits weit fortgeschritten und damit näher an der Markteinführung als Standardinnovationsprojekte (Abs. 1 Bst. c). In der Regel bedeutet dies, dass das Funktionieren des Projektgegenstands bereits im Anwendungsfeld validiert wurde.
Art. 22 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
Die Absatz 1 und 2 orientieren sich an der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten bei Innovationsprojekten zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern (Art. 9).
Für die Personalkosten gelten die gleichen Grundsätze wie für die Personalkosten von Forschungsinstitutionen bei Innovationsprojekten mit Forschungspartnern: es sind die Bruttolöhne und die Sozialversicherungsbeiträge anrechenbar. Die Abrechnung der Kosten muss hier aber in jedem Fall über den Nachweis von tatsächlich ausbezahlten Bruttolöhnen und Arbeitgeberbeiträgen erfolgen, da ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass die Kosten beim Unternehmen tatsächlich entstanden sind.
Die Kriterien für die Höhe der Beiträge von Innosuisse (und ihr Gegenstück die Eigenleistungen der Unternehmen) lehnen sich wie schon bei den Beiträgen an Jungunternehmen an diejenigen von Artikel 19 Absätze 2bisund 2terFIFG an (Abs. 3, vgl. auch Erläuterungen zu Art. 19 Absatz 3).
Die Vollzugsbestimmungen können einen Höchstsatz der Beteiligung von Innosuisse vorsehen (Abs. 4). Möglich sind auch ein Höchstbetrag und eine Höchstdauer.