Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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Der Bundesrat regelt die Beteiligung an Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in der Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV). Diese Verordnung ist auch für Innosuisse massgeblich, soweit Programme betroffen sind, die vom Geltungsbereich der FIPBV erfasst sind (Abs. 2).

Gibt es Einzelheiten zur Förderung zu regeln, die weder in der FIPBV noch in Vereinbarungen mit den Organisationen und Gremien geregelt sind, legt Innosuisse diese in Ausschreibungsunterlagen fest (Abs. 3).

3.7 7. Kapitel: Auswahlverfahren für Coaches und Mentorinnen und Mentoren

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

Art. 58 Gewinnung von Coaches sowie von Mentorinnen und Mentoren

Wie in Artikel 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG vorgesehen, führt Innosuisse für die Auswahl von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren (in der Folge jeweils "Leistungserbringerinnen und -erbringer" genannt, wenn sowohl Coaches als auch Mentorinnen und Mentoren gemeint sind) Auswahlverfahren durch, welche in der Regel öffentlich sind (Abs. 1), und nimmt die so akkreditierten Leistungserbringerinnen und -erbringer in eine Liste auf. Müssen jedoch nur wenige Leistungserbringerinnen und -erbringer (je nach Grösse des Pools maximal 10-20% des gesamten Pools3) neu gewählt werden, z.B. zum Ersatz von Bisherigen oder wenn nur wenige zusätzliche Coaches benötigt werden, kann Innosuisse auf ein öffentliches Verfahren verzichten und stattdessen einzelne Personen direkt ansprechen, auf ihre Eignung prüfen und auswählen (Abs. 2). In solchen Fällen ist ein öffentliches Verfahren in der Regel unverhältnismässig oder in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen.

Die Regelung nimmt im Übrigen die Formulierungen des bisherigen Artikel 47 Beitragsverordnung weitgehend auf. Absatz 4 regelt neu aber den bisher impliziten Grundsatz, dass Innosuisse nur so viele Leistungserbringerinnen und -erbringer in die Liste der akkreditierten Personen aufnehmen muss, wie sie für die Coaching- und Mentorin-Angebote benötigt. Es müssen somit nicht alle Personen, die sich für die Aufgabe eignen, in die Liste aufgenommen werden.

Art. 59 Übernahme von Pflichten

Die generellen Pflichten, wie die Wahrung der Vertraulichkeit und der Unabhängigkeit, die Offenlegung von Interessenbindungen, die Rechenschaftsablage etc., die ein Coach, ein Mentor oder eine Mentorin übernimmt, entsprechen den bisherigen gemäss Artikel 48 Beitragsverordnung Innosuisse (Abs. 1). Neu wird einzig in Absatz 2 der sich aus der persönlichen Wahl ergebende Grundsatz festgehalten, dass die Leistung persönlich zu erbringen ist. Hingegen kann sich ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin den Rat von spezialisierten Kolleginnen und Kollegen einholen, soweit er insbesondere die Vertraulichkeitsverpflichtungen einhält.

Art. 60 Überprüfung und Befristung der Qualifikation

Mindestens alle 4 Jahre führt Innosuisse gemäss Absatz 1 ein Assessment der akkreditierten Leistungserbringerinnen und -erbringer durch, um die Qualität der angebotenen Coaching- und Mentoringleistungen zu überprüfen. Innosuisse kann die Intervalle je nach Bedarf für Coaches und für Mentorinnen und Mentoren unterschiedlich festlegen. Ein Teil der Assessments sind Rückmeldungen der Unternehmen, denen die Coaching- und Mentoringleistungen zugutekommen (Art. 5 Abs. 1). Ausserdem kann Innosuisse bei Bedarf Einsicht in den Verlauf von Coachings und Mentorings nehmen.

Wie bisher ist die Dauer, während der eine Person als Coach, Mentorin oder Mentor Leistungen für Innosuisse erbringen darf, auf 12 Jahre beschränkt (Abs. 3).

Art. 61 Ausschluss einer finanziellen Beteiligung

Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung und stellt sicher, dass die Leistungserbringerinnen und -erbringer mit ihren Beratungsleistungen keine Eigeninteressen aufgrund von finanziellen Beteiligungen verfolgen.

2. Abschnitt: Qualifikation von Coaches

Art. 62

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Coaches: Coaches für allgemeine Coachingleistungen und Spezialcoaches für die punktuelle Beratung mit Spezialwissen, beispielsweise in Fragen des Immaterialgüterrechts, des Organisationsaufbaus, der Auswahl von Finanzierungsmodellen, des Steuerrechts oder der Investorensuche.

Innosuisse kann Coaches für allgemeine Coachingleistungen wiederum spezifisch für bestimmte Coachingarten akkreditieren, beispielsweise Coaches nur für Wachstumscoachings oder nur für Einstiegs- oder Hauptcoachings. Sie regelt dies im Rahmen der Auswahlverfahren. Allgemeine Coaches können, auch wenn sie für eine bestimmte Coachingart akkreditiert sind, als Gastcoaches punktuell in anderen Coachingarten zur Beratung beigezogen werden. Das Unternehmen entscheidet jeweils zusammen mit seinem Hauptcoach über den Beizug weiterer Coaches.

Die heutige Praxis, wonach Coaches ihre Leistungen über eine juristische Person abrechnen müssen, wird explizit verankert in Absatz 1. Damit wird insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Unabhängigkeit der Coaches von Innosuisse sichergestellt.

Die Kriterien für die Auswahl der Coaches werden weitgehend aus der bisherigen Regelung übernommen (Abs. 2 für allgemeine Coaches und Abs. 4 für Spezialcoaches). Mit Erfahrung in Unternehmensführung in Turnaroundsituationen ist Erfahrung im Management von grösseren Veränderungs- und Umbruchsituationen von Unternehmen gemeint.

3 Aktuell sind 20 Mentorinnen und Mentoren sowie 133 Coaches auf den Listen der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringern.