Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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welche Unterstützungsleistung benötigen. Von einem solchen Bedarf kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen bereits eine vergleichbare Leistung, sei dies von Innosuisse oder von einer anderen Organisation, bezogen hat (Abs. 2).

Neu werden nur noch Unternehmen zur Gesuchstellung für die beiden grösseren Beratungsgutschriften (Projektinitiierung und Projektüberarbeitung) zugelassen, die bereits einen von Innosuisse akkreditierten Mentor oder eine akkreditierte Mentorin für eine Beratungstätigkeit gewinnen konnten (Abs. 3). Dies kann in Folge einer vorangehenden kleineren Beratungsleistung (Erstbeurteilung oder Beurteilung einer Projektablehnung) geschehen. Die Unternehmen können aber auch anderweitig eine Mentorin oder einen Mentor für sich gewinnen. Damit wird sichergestellt, dass nur Gutschriften an Unternehmen mit Innovationsvorhaben ausgestellt werden, die nach Einschätzung einer Fachperson ein gewisses Erfolgspotenzial haben.

Klar und deshalb nicht explizit zu regeln ist der Grundsatz, wonach nur um ein Mentoring zur Beurteilung einer Projektablehnung oder einer Projektüberarbeitung ersucht werden kann, wenn ein abgelehntes Fördergesuch vorliegt. Es geht dabei um Fördergesuche, die bei der Innosuisse eingereicht wurden.

Art. 46 Gutschrift

Wie bisher werden für bewilligte Mentoringleistungen Gutschriften ausgestellt, die von den KMU bei Mentorinnen und Mentoren, die von Innosuisse akkreditiert wurden, eingelöst werden können (Abs. 1 und 3). Für punktuelle Beratungen können neu auch Spezialcoaches, die ursprünglich für Coaching-Leistungen akkreditiert wurden (vgl. Erläuterung zu Art.

62) beigezogen werden (Abs. 4). Innosuisse wird jedoch die Coaches, die dafür zur Verfügung stehen, speziell bezeichnen, denn nicht in allen Themengebieten, in denen es Spezialcoaches gibt, ist eine Beratung im Rahmen des Mentorings sinnvoll.

Neu wird nur noch die maximale Höhe der Gutschriften auf 10'000 Franken festgesetzt (Abs. 1). Für die einzelnen Gutschriftenarten können aber in den Vollzugsbestimmungen Maximalwerte festgelegt werden (Abs. 2). So ist beispielsweise für die neuen, kleinen Beurteilungsleistungen derzeit ein Maximum von 1'000 CHF geplant. Der Maximalwert von 10'000 Franken kommt voraussichtlich höchstens beim Mentoring zur Projektinitiierung zum Tragen, welcher neu umfassende Leistungen, für die bisher zwei Gutschriften notwendig waren (heutige Art. 28 Bst. b und c), beinhaltet.

Die Vergütung der akkreditierten Mentoren, welche Leistungen zugunsten der KMU erbracht haben, erfolgt direkt durch Innosuisse. Dieser Grundsatz wird neu in Absatz 5 geregelt, weil er nicht mehr explizit im FIFG vorgesehen ist.

2. Abschnitt: Beiträge an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen

Neu werden die beiden Vernetzungsmassnahmen "nationale thematische Netzwerke" (seit 2020 auch NTN Innovation Booster genannt) und "thematische Fachveranstaltungen" (seit 2020 auch Networking Event Series genannt) zusammen unter den Oberbegriff Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen gefasst. Die Regelungen auf Stufe der Beitragsverordnung sind für die beiden Arten von Massnahmen gleich. Hingegen lässt es die Beitragsverordnung zu, dass auf Stufe der Vollzugsbestimmungen und im Rahmen von Ausschreibungen die vorhandenen Unterschiede in den Verfahren und den Schwerpunkten der Massnahmen berücksichtigt werden.

Art. 47 Gesuchseinreichung

Die Voraussetzungen an die Gesuchstellenden bleiben weitgehend unverändert, allerdings werden neu auch gewinnorientierte Organisationen zur Gesuchstellung zugelassen. Dies ist dadurch begründet, dass auch solche Organisationen nebst gewinnorientierten Tätigkeiten Massnahmen anbieten können, die den Zielen der von Innosuisse unterstützten Vernetzungsmassnahmen dienen. Massgebend ist hier die Massnahme, für welche Unterstützung beantragt wird, nicht der generelle Hintergrund der Organisation. Zu beachten ist hier jedoch der Grundsatz, dass durch den Beitrag von Innosuisse kein Gewinn erzielt werden darf (vgl. Erläuterung zu Art. 49 Abs. 2).

Art. 48 Beurteilungskriterien

Die Beurteilungskriterien nehmen die heutigen Kriterien weitgehend auf. Teilweise werden sie aus der Erfahrung der vergangenen Jahre seit Inkrafttreten der Beitragsverordnung präzisiert und ergänzt.

Auch hier ist der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt neu explizit als Kriterium genannt (Bst. f, vgl. Erläuterung zu Art. 2). Buchstabe h nimmt explizit den im Subventionsrecht ohnehin geltenden Subsidiaritätsgrundsatz auf, weil er bei diesem Instrument des Wissens- und Technologietransfers besonders zu erwähnen ist: nicht in allen Branchen und Themenbereichen braucht es eine Unterstützung des Bundes, damit der notwendige Transfer erfolgt, deshalb ist dieser Grundsatz bei der Wahl der zu fördernden Massnahmen besonders zu beachten

Absatz 2 zeigt auf, dass Innosuisse bei Ausschreibungen zur Einreichung von Gesuchen um Förderung von Vernetzungsmassnahmen in spezifischen Innovationsthemen diese unterschiedlich gestalten kann - immer im Rahmen der hier vorgegebenen Eckpunkte. So kann sie beispielsweise bei Ausschreibungen zu Massnahmen im Sinne der heutigen NTN Innovation Booster ein besonderes Gewicht auf die Chancen des Themas legen, innert der Laufzeit Innovationsprojekte zu generieren. Bei Ausschreibungen zu Massnahmen im Sinne der heutigen Networking Event Series hingegen kann sie mehr die künftige Bedeutsamkeit und die heutige Vernetzung im Hinblick auf die Zukunft im Vordergrund stellen.

Art. 49 Dauer der Unterstützung, Bemessung der Beiträge und Zielvereinbarung

Vernetzungsmassnahmen werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren gefördert, wobei es jedoch möglich bleibt, die Unterstützung einmalig um höchstens vier Jahre zu verlängern (Abs. 1). Es kann aber auch eine kürzere Laufzeit vorgesehen werden. Im Rahmen von Ausschreibungen wird dies in den Unterlagen zu präzisieren sein.

Innosuisse beteiligt sich gemäss Absatz 2 an den Kosten im Umfang von 50-90 Prozent der notwendigen Aufwendungen. Mit dem Mindestanteil von 50 Prozent wird sichergestellt, dass Innosuisse die Massnahmen genügend mitlenken kann. Der Die Höhe des Beitrags von Innosuisse richtet sich danach, inwiefern die Organisationen ihre Aktivitäten mit Drittmitteln finanzieren können bzw. inwiefern man dies von ihnen verlangen kann. Insbesondere bei Massnahmen zur Stimulierung