Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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Absatz 3 stellt klar, dass für verschiedene Arten von Coachingleistungen die Beurteilung und Gewichtung der Kriterien unterschiedlich sein kann. So steht beispielsweise bei den Coaches für Hauptcoachings bei der in Buchstabe a genannten Erfahrung in Aufbausituationen die Gründungserfahrung im Vordergrund, hingegen bei Coaches für Wachstumscoachings die vom Begriff Aufbausituationen ebenfalls erfasste Wachstumserfahrung.

Es ist möglich, dass sich einzelne Personen sowohl als generelle Coaches als auch als Spezialcoaches qualifizieren (Abs. 5).

3. Abschnitt: Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren

Art. 63

Absatz 1 entspricht dem neuen Absatz 1 von Artikel 62. Es wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Die Kriterien für die Auswahl der Mentorinnen und Mentoren werden weitgehend aus der bisherigen Regelung übernommen (Abs. 2). Die für einen Mentor oder eine Mentorin sehr wichtige Analyse und Kommunikationsfähigkeit wird neu explizit hinzugefügt (Bst. g).

4 Auswirkungen

Die Auswirkungen der Revision der Beitragsverordnung sind weitgehend auf die vom Parlament beschlossenen Änderungen des FIFG zurückzuführen. Es wird hier deshalb ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch auf die Aussagen zu den Auswirkungen der FIFG-Revision in der Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2021 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation verwiesen.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Innosuisse muss die mit der FIFG-Änderung angepassten oder neu eingeführten Instrumente administrativ aufbauen, in ihre Systeme integrieren und anschliessend betreiben, was zu einem leicht höheren Funktionsaufwand führen wird. Die Anpassungen bei den Innovationsprojekten (Bandbreitenmodell, Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen sowie an Unternehmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit) sowie die neuen Förderinstrumente (Förderung von hochqualifizierten Personen, Beiträge an Organisationen des Startup-Ökosystems) werden zu einer erhöhten Nachfrage nach Beiträgen führen. Diese wird nach einer Aufbauphase mit anfangs geringeren Auszahlungen ab 2024 insgesamt auf rund 46 bzw. 63 Mio. Franken pro Jahr4 geschätzt. Der vom Parlament für die Jahre 2021-2024 bewilligte Zahlungsrahmen wurde in Kenntnis der Botschaft des Bundesrats zur Anpassung des FIFG festgelegt. Es ist dennoch damit zu rechnen, dass aufgrund der höheren Nachfrage Anpassungen bei der Budgetallokation nötig sind und die Bewilligungsquote bei den etablierten Förderinstrumenten reduziert werden muss.

Die Auswirkungen der erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens in die FIFG-Revision eingeführten neuen Förderung von Innovationsprojekten von KMU als Ersatzmassnahmen für Fördermassnahmen Europäischen Kommission (Art. 19 Abs. 3terFIFG) waren zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zahlungsrahmens durch das Parlament noch nicht bekannt. Hier wird mit einem zusätzlichen Budgetbedarf von 85 Mio. Franken pro Jahr gerechnet, um die bisherige Förderung der Europäischen Kommission im Rahmen des Accelerator-Programms des Europäischen Innovationsrats zu ersetzen.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die aufgrund der FIFG-Revision geänderten Förderinstrumente lassen neu teilweise direkte Förderbeiträge an Unternehmen für Innovationsprojekte zu (Jungunternehmen, die Innovationsprojekte durchführen und Unternehmen, die als Umsetzungspartner bei internationalen Innovationsprojekten dienen). Aufgrund der flexibleren Handhabung der Beiträge von Umsetzungspartnern an die Kosten von Innovationsprojekten ist eine besser auf die tatsächlichen Bedürfnisse abgestimmte Förderung von Innovationsprojekten möglich.

Dank den neuen Massnahmen zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds und zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums können Unternehmen, insbesondere Jungunternehmen, von verbesserter Infrastruktur und Beratung profitieren. Letztlich führen die Massnahmen zur Förderung hochqualifizierter Personen zu Kompetenzgewinnen im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation in KMU durch die geförderte Mitarbeitende oder zu neuen Innovationen durch die geförderten Personen selbst.

Insgesamt dienen die Änderungen einer gezielteren und verstärkten Förderung der wissenschaftsbasierten Innovationskraft und -tätigkeit in der Schweiz und damit auch dem Wirtschaftsstandort Schweiz.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Förderung von Innosuisse soll gemäss dem Auftrag von Innosuisse auch Nutzen für die Gesellschaft generieren. Innosuisse fördert zu diesem Zweck unter anderem Innovationsprojekte im Bereich der Sozialwissenschaften. Mit einer verbesserten Förderung von wissenschaftsbasierter Innovation generell sind somit auch positive Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.

4 Im Falle einer Bandbreite der Beteiligung der Umsetzungspartner von 30-50% sind es 63 Mio. Franken, im Falle einer Bandbreite von 40-60% sind es 46 Mio. Franken. Der Entscheid des Parlaments über die Bandbreite steht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens noch aus.