Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten
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2.2 Umsetzungsfragen
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016 (SAFIG, SR 420.2) legt der Innovationsrat von Innosuisse Details zur Umsetzung der Förderinstrumente (insb. über die anrechenbaren Kosten und über Anforderungen für die Gesuchseinreichung) in Vollzugsbestimmungen fest.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Gegenstand listet die Fördermassnahmen von Innosuisse gemäss den Artikeln 19-22 FIFG auf.
Art. 2 Nachhaltigkeit
Entsprechend den Aufträgen in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a FIFG und in Artikel 19 Absatz 5 FIFG, werden in Artikel 2 zwei Grundsätze zur Berücksichtigung die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt verankert. Absatz 1 stellt klar, dass Innosuisse keine Tätigkeiten fördert, die sich negativ auf die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung auswirken. Absatz 2 richtet sich direkt an die Geförderten und fordert sie auf, bei ihren Tätigkeiten die Nachhaltigkeitsziele zu berücksichtigen.
Im Weiteren berücksichtigt Innosuisse bei all ihren Förderinstrumenten als eines der Beurteilungskriterien den Beitrag des geförderten Vorhabens zu den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.
Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
Innosuisse bekennt sich dazu, die Empfehlungen des Kodex zur Wissenschaftlichen Integrität1 umzusetzen. Der Kodex beschreibt ein gemeinsames Verständnis wissenschaftlicher Integrität und formuliert entsprechende «best practices». Er soll Forschungsorganen im Sinne von Artikel 4 FIFG als Grundlage dienen, in den kommenden Jahren ihre eigenen Regelungen entlang des Kodex zu prüfen, weiter zu präzisieren und zu ergänzen. Mit der vorliegenden Revision wird den Empfehlungen des Kodex auf Stufe Beitragsverordnung Rechnung getragen.
Der Umgang mit Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis ist in der geltenden Beitragsverordnung in Artikel 54 und 55 geregelt. Die Thematik soll nun im neu geschaffenen «Allgemeinen Teil» geregelt werden.
Absatz 1 soll es Innosuisse ermöglichen, Gesuche materiell abzuweisen, welche gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen, indem beispielsweise das Gesuchformular oder die eingereichten Akten Plagiate, Darstellungen falscher Tatsachen (Fabrication) oder dgl. enthalten. Ebenfalls denkbar sind Fälle, in denen die um Förderung ersuchte Idee an sich gegen die wissenschaftliche Integrität verstösst (z.B. Verstoss gegen disziplinenspezifische Ethikvorgaben). Ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten oder ein Verstoss gegen die Wissenschaftliche Integrität vorliegt, wird weiterhin im Einzelfall unter Berücksichtigung der disziplinenspezifischen Regelungen zu beurteilen sein. Der Kodex zur Wissenschaftlichen Integrität kann dabei namentlich mit dem nicht abschliessenden Katalog an Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Orientierung bieten.
Absatz 2 richtet sich an die Gesuchstellenden und geförderten Personen. Sind die Gesuchstellenden juristische Personen, sind sie verantwortlich, dass auch die am Vorhaben mitarbeitenden natürlichen Personen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität einhalten.
Absatz 3 präzisiert, dass die Auskunftspflicht auch das Verfahren und Sanktionen betreffend sämtliche an der zu fördernden oder geförderten Tätigkeit mitarbeitenden Personen (nachfolgend «Mitarbeitende») umfasst. In der Pflicht, Auskunft zu erteilen, sind die Gesuchstellenden und die bereits Geförderten. Die Auskunftsplicht nach Buchstabe a bezieht sich sowohl auf bei der Einreichung des Gesuchs hängige Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, als auch solche, welche während der Förderung durch Innosuisse z.B. von der arbeitgebenden Institution eröffnet wurden.
Buchstabe b erfasst vergangene Sanktionierungen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die in den letzten drei Jahren verhängt wurden. Anzugeben sind sämtliche Sanktionierungen wegen Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis, unabhängig von der Form oder dem Ort der Sanktionierung.
Absatz 4 ermöglicht es Innosuisse, laufende Gesuchsverfahren oder Förderungen zu sistieren, wenn ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten besteht oder ein solches bereits festgestellt wurde. Die Sistierung dauert so lange, bis geklärt, ist, ob und wenn ja welche Massnahmen zu treffen sind. Als Massnahme kommt bei einer Sistierung von Gesuchsverfahren in erster Linie ein Nichteintreten in Frage, bei laufenden Förderungen kann die Folge eine Sanktionierung gemäss Artikel 4 sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 4). Innosuisse stützt sich bei ihren Entscheiden wo möglich auf Untersuchungen und Entscheide jenes Forschungsorgans, bei welchem sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat. Dies entspricht dem diesbezüglichen Grundsatz aus dem Kodex zur wissenschaftlichen Integrität. Nur in jenen Fällen, in denen das potenzielle Fehlverhalten nicht bereits von Dritten untersucht wird, soll Innosuisse ermächtigt werden, selbständige Abklärungen durchzuführen.
Absatz 5 nimmt den heute in Artikel 54 Absatz 1 Beitragsverordnung vorgesehenen Nichteintretensgrund wegen
Verstosses gegen die Wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis auf, präzisiert jedoch, dass es sich um schwerwiegende Sanktionsmassnahmen handeln muss, welche in den letzten drei Jahren ausgesprochen wurden. Als «schwerwiegend» werden vorwiegend Formen von Sanktionen angesehen, welche dauerhafte Folgen mit sich ziehen wie etwa eine Versetzung oder ein Studienausschluss (im Gegensatz z.B. zu Sanktionen in der Form einer Verwarnung oder Beurlaubung). Der Katalog nach Buchstaben a-e soll für den Vollzug eine Leitlinie bieten. Da die Forschungsorgane unterschiedliche Sanktionsformen kennen, kann er allerdings nicht abschliessend sein.
1 Akademien der Wissenschaften Schweiz (2021): Kodex für Wissenschaftliche Integrität, abrufbar unter: http://doi.org/10.5281/zenodo.4707584.