Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten
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Art. 4 Sanktionen
Der in Artikel 4 vorgesehene Katalog an Verwaltungssanktionen entspricht den heute in Artikel 55 der Beitragsverordnung vorgesehenen Sanktionen für Verstösse gegen die Wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis. Neu sollen diese Sanktionen sowohl bei wissenschaftlichem Fehlverhalten als auch generell bei Verstössen gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen verhängt werden können. Gemäss Artikel 40 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) kann Innosuisse in bestimmten Fällen Beiträge zurückfordern und Personen von der weiteren Gesuchstellung ausschliessen. Die in Artikel 4 neu vorgesehenen Sanktionen ermöglichen eine feinere Abstufung von Sanktionen (z.B. schriftliche Verwarnung oder Verweis). Absatz 3 stellt ausserdem den insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Integrität wichtigen Grundsatz klar, dass Innosuisse die arbeitgebende Institution über Sanktionen informieren kann.
Art. 5 Auskunft- und Evaluationspflicht
Innosuisse benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Messung der Wirksamkeit ihrer Förderung Informationen von den von ihr geförderten Personen oder von Personen, die Gesuche um Förderung stellen. Deshalb wird in Artikel 5 eine Auskunftspflicht eingeführt.
Die Auskunftspflicht betrifft einerseits sämtliche Informationen, die Innosuisse als Subventionsgeberin benötigt, um den rechtmässigen Ablauf der Subventionierung und den Fortschritt der geförderten Tätigkeiten und Unternehmen sicherzustellen (z.B. inhaltliche und finanzielle Zwischen- und Abschlussberichte). Andererseits betrifft die Auskunftspflicht Informationen, die Innosuisse für eine adäquate Wirkungsmessung in Bezug auf ihre Fördertätigkeit benötigt. Schliesslich dient die Auskunftspflicht auch dazu, dass Innosuisse die Qualität ihrer Massnahmen regelmässig evaluieren kann, beispielsweise die Qualität von Schulungsmassnahmen oder der Leistung von Mentorinnen und Mentoren.
Angesprochen von der Auskunftspflicht sind einerseits die Empfängerinnen und Empfänger von direkten Beiträgen und anderen Unterstützungsleistungen (z.B. Coachingleistungen), andererseits auch Personen, die indirekt von Innosuisse gefördert werden, insbesondere die Umsetzungspartner von Innovationsprojekten (sie sind ebenfalls Gesuchstellende und Partner im Subventionsverhältnis) (Abs. 1). Absatz 2 nennt zudem Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen, Programmen, Schulungen oder ähnlichem, die von Innosuisse zumindest mitfinanziert wurden (z.B. Schulungsmassnehmen im Bereich Unternehmertum, Veranstaltungen im Rahmen von Networking Events Series). Im Gegenzug werden die Veranstalter - seien es Auftragnehmerinnen von Innosuisse oder von Innosuisse im Rahmen einer Subvention geförderte Organisationen - dazu verpflichtet, entsprechende Umfragen über die Qualität und Wirkung der Massnahmen durchzuführen, soweit dies von Innosuisse verlangt wird.
Die Auskunftspflichten gelten bis 5 Jahre nach der Förderung oder der Teilnahme, auf die sich die Auskunft bezieht. Dies ermöglicht Innosuisse, Wirkungsmessungen in sinnvollen Zeiträumen nach Abschluss der Förderung durchzuführen. Auskünfte über die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnlichem werden jedoch in jedem Fall zeitnah an oder nach der Teilnahme erhoben.
Art. 6 Pilotprogramme
Das FIFG lässt Innosuisse bei der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, hochqualifizierter Personen und des Wissens- und Technologietransfers Spielräume bezüglich der Wahl und Ausgestaltung der Förderinstrumente. Wo die Wirksamkeit eines Instruments in einer bestimmten Ausgestaltung bereits bekannt ist, kann Innosuisse die notwendigen Regelungen in der Beitragsverordnung treffen. Hingegen ist bei neuen Instrumenten teilweise schwer abzuschätzen, ob und in welcher Ausgestaltung sie den mit der Förderung verfolgten Zielen am besten dienen. Beispielsweise ist bei der neuen Förderung hochqualifizierter Personen noch schwer abschätzbar, ob Beiträge an Machbarkeitsstudien, wie sie Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a FIFG neu zulässt, einem Bedarf entsprechen und wenn ja, wie das Instrument am effektivsten wäre.
Deshalb soll es neu möglich sein, dass Innosuisse dort, wo das Gesetz einen Spielraum lässt, Pilotprogramme für neue oder neu gestaltete Förderinstrumente durchführt und diese während maximal vier Jahren testet. Im Anschluss kann das Programm ausgewertet und das Instrument entsprechend den gesammelten Erfahrungen in der Beitragsverordnung geregelt werden. Solche Pilotprogramme für das Testen von Förderinitiativen und -programmen werden im europäischen Umfeld bereits erfolgreich umgesetzt.
3.2 2. Kapitel: Beiträge an Innovationsprojekten
1. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern
Art. 7 Gesuchseinreichung
Der Artikel nimmt weitgehend die heutige Regelung von Artikel 3 Beitragsverordnung Innosuisse auf. Dass Umsetzungspartner sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen sein können, die für die Verwertung der Projektergebnisse sorgen, ergibt sich direkt aus Artikel 19 Absatz 1 FIFG und muss deshalb hier nicht noch einmal erwähnt werden (bisheriger Art. 3 Abs. 3).
Neu wird die bisherige Praxis explizit geregelt, wonach Umsetzungspartner grundsätzlich einen Sitz in der Schweiz haben müssen. Ausnahmen davon können nur zugelassen werden, wenn die voraussichtliche Wertschöpfung durch die Umsetzung der Projektergebnisse zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz anfällt (Abs. 3).
Art. 8 Beurteilungskriterien
Die bisherigen Beurteilungskriterien von Artikel 4 Beitragsverordnung Innosuisse werden in die neue Regelung übernommen und zum Teil leicht umformuliert oder präzisiert. So wird beispielsweise bei Buchstabe a mit der Umformulierung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Innovationsgehalt teilweise nicht an einem existierenden Konkurrenzmarkt gemessen werden kann (z.B. im Bereich soziale Innovation oder wo es sich um völlig neue Entwicklungen handelt).