Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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nehmer sowie für bereits gegründete Start-ups mit Informationen über Fördermöglichkeiten, Veranstaltungen, Schulungsmöglichkeiten, Preisausschreibungen, Möglichkeiten zur Investorensuche, Erfolgstories und Netzwerkmöglichkeiten. Ein weiteres Beispiel ist das von Innosuisse mitfinanzierte Buch "Gründerinnen", in welchem Gründerinnen porträtiert werden, die als Rollenmodelle vor allem Frauen für den Schritt in eine Selbständigkeit sensibilisieren und motivieren sollen.

Für Absatz 2 gilt das bei Artikel 26 Absatz 3 Gesagte sinngemäss.

3. Abschnitt: Coaching

Art. 29 Zweck des Coachings

Wie bisher soll es drei verschiedene Arten von Coaching mit unterschiedlicher Zielsetzung geben: das erstbeurteilende Einstiegscoaching (englisch Initial Coaching), das umfassende Hauptcoaching (englisch Core Coaching) und das auf Wachstum ausgerichtete Wachstumscoaching (englisch Scale-up Coaching). Die verschiedenen Coaching-Arten sollen neu in der Verordnung explizit bezeichnet werden, was die Klarheit erhöht und die Regulierung in andern Teilen der Verordnung, in denen auf die Coaching-Arten Bezug genommen wird, vereinfacht.

Art. 30 Gesuchseinreichung

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a FIFG lässt neu nicht mehr nur die Gründerinnen und Gründer von Jungunternehmen als Adressaten für Coachingmassnahmen zu, sondern auch die Jungunternehmen als Ganze bzw. die Gründerteams. Dies wird in Absatz 1 nun ebenfalls abgebildet. Ansonsten wird nach wie vor ein Sitz in der Schweiz verlangt und das Unternehmen darf seit höchstens 5 Jahren bestehen, damit es als Jungunternehmen gilt (Bst. a). Wie bisher sind begründete Ausnahmen von dieser Dauer jedoch möglich, z.B. im pharmazeutischen oder medizinischen Bereich. Da es möglich ist, dass ein Jungunternehmen zwar seinen Sitz in der Schweiz hält, jedoch einen Grossteil seiner Tätigkeit und seiner Wertschöpfung im Ausland erzielt (sogenannte Briefkastenfirmen), wird neu mit Buchstabe b klargestellt, dass bereits bei Gesuchstellung die Wertschöpfungsabsicht in der Schweiz dargelegt werden muss.

Ein Hauptcoaching soll neu nur möglich sein, nachdem bereits ein Einstiegscoaching absolviert wurde oder im Gange ist (Abs. 2). Dies dient einer besseren Fokussierung auf die Aufgaben im Hauptcoaching. Das Gesuch darf jedoch bereits während der Laufzeit des Einstiegscoachings gestellt werden.

Bereits heute galt, dass die Jungunternehmen bereits ein gewisses Wachstum hinter sich haben müssen, um von einem Wachstumscoaching profitieren zu können. Die wird mit der Voraussetzung, dass das Jungunternehmen Mitarbeitende im Umfang von mindestens 5 Vollzeitäquivalente beschäftigen muss, in Absatz 3 präzisiert.

Art. 31 Beurteilungskriterien

Die bisherigen Beurteilungskriterien (Innovationsgehalt, Marktpotenzial, Potenzial der Personen und Teams, Wachstumspotenzial, Leistungsnachweis) werden in Absatz 1 beibehalten. Es wird dabei der Innovationsgehalt des Start-ups als Ganzes angeschaut, es kann also beispielsweise das Geschäftsmodell an sich oder aber das Produkt oder die Dienstleistung eines Jungunternehmens innovativ sein (z.B. Herstellung von gängigen Materialteilen durch einen innovativen Prozess wie eine neue 3D-Drucktechnologie).

Der Entwicklungsstand des Unternehmens, des Produkts oder der Dienstleistung sowie die Konkurrenzfähigkeit (Wie beständig ist das Geschäftsmodell, Produkt oder die Dienstleistung gegenüber Konkurrenten? Inwiefern ist es geschützt oder schützbar?) wurden bisher schon im Rahmen von bestehenden Kriterien berücksichtigt, sollen neu jedoch explizit als eigenständige Kriterien verankert werden. Letztlich wird auch hier wie bei den anderen Förderinstrumenten der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung als Kriterium aufgenommen (vgl. Erläuterung zu Artikel 2).

Absatz 2 stellt klar, dass sich die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien je nach Art des Coachings, um das ersucht wird, unterscheiden kann. So ist beispielsweise der bisherige Leistungsausweis vor allem im Wachstumscoaching von Bedeutung, nicht hingegen im Einstiegscoaching.

Art. 32 Gutschrift

Wie bisher werden für bewilligte Coachings Gutschriften ausgestellt, die von den Jungunternehmen oder deren Gründerinnen und Gründern bei Coaches eingelöst werden können, die von Innosuisse akkreditiert wurden (Abs. 1 und 3). Die maximale Höhe der Gutschriften beträgt neu beim Einstiegscoaching 10'000 CHF, ansonsten bleiben die Maximalbeiträge unverändert. Die Erhöhung ermöglicht den Einbezug zusätzlicher Coaches oder Spezialcoaches in Fällen, bei denen weitere Fachexpertise zur Erreichung der Ziele erforderlich ist (bspw. kurze Abklärungen zu Fragen des geistigen Eigentums). Die Vergütung der akkreditierten Coaches, welche Leistungen zugunsten der Start-ups erbracht haben, erfolgt direkt durch Innosuisse. Dieser Grundsatz wird neu in Absatz 3 geregelt, weil er nicht mehr explizit im FIFG vorgesehen ist.

Art. 33 Bestätigung im Rahmen des Hauptcoachings

Bereits heute kann Innosuisse denjenigen Start-ups, welche ein Hauptcoaching erfolgreich durchlaufen und die wichtigsten Ziele erreichen, eine Bestätigung ausstellen. Die Bestätigung zeigt auf, dass die Hauptziele des Coachings erreicht wurden und das Unternehmen demnach zum Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen erfüllt, dass es längerfristig wachsen kann. Diese Bestätigung kann hilfreich sein bei der Investoren-, Partner- und Kundenakquirierung. Die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob die Voraussetzungen für längerfristiges Wachstum erfüllt sind, werden neu in der Beitragsverordnung aufgelistet (Bst. a - d). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Start-up, welches für das Hauptcoaching akzeptiert wurde, auch tatsächlich im Verlaufe oder am Ende des Coachings die Voraussetzungen erfüllt und die Bestätigung erhält.