Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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5. Abschnitt: Innovationsschecks

Art. 23 Gesuchseinreichung

Wie bisher richten sich Innovationschecks an kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Der Unternehmensbegriff ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch gemeinnützige Organisationen, Verbände, öffentliche Einrichtungen etc. Entscheidend ist in erster Linie die Anzahl Vollzeitäquivalente.

Art. 24 Art der Vorstudie und Beurteilungskriterien

Zweck und Art der Vorstudien, für die Innovationsschecks gewährt werden können, bleiben unverändert, da sich das Instrument bewährt hat (Abs. 1).

Die beiden bisherigen Beurteilungskriterien (Innovationsgehalt und potenzieller Nutzen der Vorstudie) bleiben bestehen und werden ergänzt mit dem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 2) sowie dem Kosten-Nutzen-Verhältnis (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 8).

Art. 25 Innovationsscheck

Wie bisher wird für eine Vorstudie eine Gutschrift über maximal 15'000 CHF ausgestellt. Die bisherige Praxis der Befristung der Gutschrift wird neu explizit in Absatz 1 festgehalten. Die tatsächliche Dauer der Befristung wird in der Gutschrift angegeben. Im Übrigen ändert sich nichts an den Bedingungen der Gutschrift.

3.3 3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt: Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen

Art. 26 Schulungsmassnahmen

Der Begriff des Unternehmertums umfasst alle Aspekte unternehmerischen Handelns, er reicht von der Identifizierung von Chancen über die Durchsetzung von Innovationen bis hin zur persönlichen Entwicklung im Hinblick auf den Umgang mit unternehmerischen Fragen. Im Fokus stehen bei den Massnahmen von Innosuisse ihrem Auftrag entsprechend Aspekte des Unternehmertums mit Blick auf die Entwicklung und Umsetzung von wissenschaftsbasierten Innovationen. Sowohl die Gründung und der Aufbau von wissenschaftsbasierten Unternehmen als auch deren Neuausrichtung oder die interne Entwicklung eines Unternehmens in Richtung verstärkter Innovationstätigkeit (Intrapreneurship) können dabei Ziele von Fördermassnahmen sein.

Bei den Schulungsmassnahmen stehen Kurse und Webinare im Vordergrund. Die Aufzählung der möglichen Formen von Massnahmen in Absatz 1 ist jedoch nicht abschliessend.

Die Adressaten von Schulungsmassnahmen sind gemäss Artikel 20 Absatz 1 FIFG Personengruppen, die bereits konkret mit Fragen des Unternehmertums in Berührung kommen. Die neu in Artikel 20 Absatz 1 FIFG erwähnten Personen, die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen, sind in Absatz 2 Buchstabe c angesprochen. Es geht hier insbesondere um eine Neuausrichtung, um das Unternehmer innovativer auszurichten, z.B. mit der Etablierung einer innovationsfreundlichen Kultur oder mit Weiterbildungsmassnahmen. Innosuisse kann Schulungsmassnahmen für alle in Absatz 2 genannten Personengruppen anbieten oder auch spezifisch für Teile davon (z.B. spezifische Schulungen für Personen in der Gründungsphase).

Wie bisher entscheidet Innosuisse über das geeignete Angebot an Massnahmen und führt entweder selber Massnahmen durch oder beauftragt Dritte damit (Abs. 3).

Art. 27 Sensibilisierungsmassnahmen

Die Sensibilisierungsmassnahmen zum Unternehmertum sind mit der Änderung des FIFG im Vergleich zum bisherigen Recht nicht mehr eng auf die Unternehmensgründung eingeschränkt, sondern können sich auf das gesamte Spektrum des wissenschaftsbasierten Unternehmertums (siehe zum Begriff Erläuterung zu Art. 26) beziehen (Abs. 1). Sie können in verschiedenen Formen angeboten werden, beispielsweise in Form von Workshops oder grösseren Veranstaltungen mit Publikum, in Form von Webinaren oder auch in Form von Publikationen, Podcasts oder Videos. Die Aufzählung in Absatz 1 ist nicht abschliessend.

Als Sensibilisierungsmassnahmen richten sie sich an ein breites Publikum von Menschen, die mit dem Gedanken spielen, ein Unternehmen zu gründen, die Nachfolge in einem Unternehmen anzutreten oder die ihr Unternehmen neu, insbesondere innovativer, ausrichten wollen (Abs. 2). Das Zielpublikum muss noch kein konkretes Vorhaben einer Unternehmensgründung haben. Hingegen sind die Massnahmen auch nicht für Personen gedacht, die sich aus anderen Gründen als dem eigenen Wunsch, Unternehmerin oder Unternehmer zu werden, für das wissenschaftsbasierte Unternehmertum in der Schweiz interessieren (z.B. Journalistinnen oder Journalisten).

Für Absatz 3 gilt das bei Artikel 26 Absatz 3 Gesagte sinngemäss.

2. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote

Art. 28

Wie bisher bietet Innosuisse auch Informations- und Beratungsangebote zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum an. Für den Begriff des wissenschaftsbasierten Unternehmertums sei auf die Erläuterungen zu Artikel 26 verwiesen. Explizit erwähnt ist in Absatz 1 neu, dass davon auch Informationen über das Umfeld in der Schweiz für Jungunternehmen, das sogenannte "Start-up Ökosystem", miterfasst sind. Die von Innosuisse initiierte Newsplattform "Startupticker" verbessert beispielsweise die allgemeine Informationslage für potenzielle wissenschaftsbasierte Unternehmerinnen und Unter-