Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 53 Beurteilungskriterien
Die Beurteilungskriterien richten sich nach denjenigen für die Förderung von nationalen Innovationsprojekten (siehe Erläuterungen zu Art. 8). Hinzu kommt bei internationalen Innovationsprojekten, dass auch der Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Vergleich zu einem rein nationalen Innovationsprojekt beurteilt wird. Projekte, die keinen Mehrwert haben durch ihre Internationalität, werden grundsätzlich nicht als internationale Projekte gefördert.
Art. 54 Bemessung der Beiträge
Auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1bisund Absatz 3bisFIFG können bei der Förderung von internationalen Innovationsprojekten auch Beiträge an Umsetzungspartner und an Schweizer Jungunternehmen, die eigene Innovationsprojekte durchführen, geleistet werden.
Absatz 1 regelt den Maximalbeitrag von Innosuisse an den Gesamtprojektkosten, er beträgt wie in der internationalen Innovationsprojekteförderung üblich 70 Prozent.
Absatz 2 enthält Höchstsätze für Beiträge an die einzelnen Arten von Beitragsempfängerinnen und - empfänger. So können die direkten Projektkosten von Umsetzungspartnern zu höchstens 50 Prozent bei KMU und zu höchstens 25 Prozent bei Unternehmen, die grösser sind als KMU, übernommen werden. Für Jungunternehmen gilt der für die etablierteren KMU festgelegte Beitragshöchstsatz nicht, sondern es gilt der Höchstsatz, der für die nationale Förderung von Jungunternehmen vom Innovationsrat gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wurde. Bei Schweizer Forschungspartnern können die gesamten direkten Projektkosten mit Beiträgen von Innosuisse gedeckt werden. Die erwähnten Höchstsätze sind sowohl in der EU als auch im europäischen Ausland üblich. Es wird den Projektpartnern überlassen, sich im Rahmen der Gesuchserarbeitung über die Aufteilung der Aufgaben und der Kostentragung zu einigen.
In den Absätzen 3 und 4 werden die für die Bemessung der Beiträge an die Forschungspartner (Abs. 3) und an die Umsetzungspartner (Abs. 4) anrechenbaren Aufwendungen geregelt. Für die Forschungspartner wird dabei auf die Regelung in der nationalen Projektförderung verwiesen (vgl. Erläuterung zu Art. 9). Zusätzlich sind hier jedoch auch noch Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, weil solche Kosten im internationalen Bereich vermehrt anfallen. Für die Bemessung der Beiträge an die Umsetzungspartner gilt deren Beteiligung an den Gesamtprojektkosten als Grundlage. Es sei hier auf die Erläuterungen zu Artikel 55 verwiesen.
Absatz 5 verweist für die Bemessung des Beitragsanteils an Innovationsprojekte von Jungunternehmen (ohne Schweizer Forschungspartner) auf die im nationalen Recht geltende Regelung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 19). Auch hier sollen Koordinations- und Reisekosten zusätzlich anrechenbar sein.
Gemäss Artikel 23 Buchstabe d SAFIG wird in der Beitragsverordnung die allfällige Gewährung von Beiträgen an ausländische Forschungspartner geregelt. Dies soll nur in Ausnahmefällen zwischen den kooperierenden Förderorganisationen geregelt werden können (Abs. 6).
Art. 55 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
Die Projektpartner müssen sich über die Aufgabenteilung im Projekt und die damit verbundenen Leistungen einigen. Sie können (müssen aber nicht) vereinbaren, dass die Umsetzungspartner einen Teil der Leistungen der Forschungspartner mit einer finanziellen Leistung zur Deckung deren Projektkosten abgelten. Es wird den Projektpartnern offengelassen, in welcher Form die Beteiligung der Umsetzungspartner erfolgt und in welchem Ausmass sie sich beteiligen. Von der Regelung zwischen den Partnern hängt der jeweilige Beitragsanteil von Innosuisse ab.
In Artikel 55 werden die möglichen Elemente der Beteiligung der Umsetzungspartner aufgezählt. Die Projektpartner können frei vereinbaren, welche Elemente ein Umsetzungspartner leisten soll. Wie bei den Forschungspartnern können bei den Umsetzungspartnern Kosten in Form von Personalkosten, Sachkosten, Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anfallen. Hinzu kommt als Teil der Bemessungsgrundlage für die Beiträge von Innosuisse eine allfällige finanzielle Leistung an die Forschungspartner. Diese hat in jedem Fall der Deckung der direkten Projektkosten der Forschungspartner zu dienen. Bei der Anrechnung von Personalkosten kommen weitgehend die gleichen Grundsätze wie bei den Forschungspartnern zum Tragen, es werden also auch hier die Bruttosaläre und die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet.
Art. 56 Overheadbeiträge
Die Regelung der Overheadbeiträge richtet sich nach derjenigen in der nationalen Projektförderung (vgl. Erläuterungen zu Art. 12). Overheadbeiträge können nur an Forschungspartner, nicht hingegen an Umsetzungspartner geleistet werden.
3. Abschnitt: Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien
Art. 57
Innosuisse kann im Auftrag des Bundesrats, des WBF oder des SBFI in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken und in diesem Rahmen Entscheide treffen und Massnahmen ergreifen (Art. 3 Abs. 3 SAFIG). Gestützt darauf beteiligt sich Innosuisse derzeit unter anderem an der europäischen Initiative für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte in marktorientierter industrieller Forschung und Entwicklung (EUREKA), an Programmen, die von der europäischen Kommission mitfinanziert sind im Rahmen des Forschungsrahmenabkommens Horizon 2020 und am Enterprise Europe Network (EEN), welches kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups dabei unterstützt, in Europa und weiteren Ländern Kooperationen aufzubauen, geeignete Partner für Innovations- und Forschungsvorhaben zu finden und in neue Märkte einzutreten.
Die Beteiligung von Innosuisse an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien ist jeweils mit der entsprechenden Trägerorganisation oder dem Gremium zu vereinbaren (Abs. 1). Ob die Vereinbarung vom Bundesrat (bzw. in Delegation vom WBF oder dem SBFI) abgeschlossen wird oder von Innosuisse, hängt davon ab, ob sie als völkerrechtlicher Vertrag einzustufen ist. Vereinbarungen, welche die Schweiz als solche binden, werden grundsätzlich nicht von Innosuisse abgeschlossen.