Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Innosuisse legt die Overheadbeiträge jeweils innerhalb des Beitragshöchstsatzes fest, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat (Art. 37 Abs. 1 Bst. b V-FIFG). Artikel 23 Absatz 1bisFIFG lässt neu zu, dass das Parlament für Technologiekompetenzzentren höhere Höchstsätze für die Entschädigung von Overhead festlegt als für andere Forschungsstätten. Dem wird mit mit einer ergänzten Regelung auch auf Stufe Beitragsverordnung Rechnung getragen (Abs. 2). Die Regelung ist dabei nicht auf höhere Ansätze für Technologiekompetenzzentren beschränkt, sondern liesse es auch zu, dass Innosuisse weiteren wesentlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Arten von Forschungsstätten Rechnung trägt mit entsprechenden Overhead-Sätzen (immer innerhalb der vom Parlament festgelegten Höchstsätze). Die Sätze werden jedoch nach wie vor pauschalisiert für bestimmte Arten von Forschungsstätten und nicht für jede einzelne Forschungsstätte individualisiert festgelegt.

Art. 13 Beitragsverwaltung

Wie bisher soll bei Projekten, an denen sich mehrere Forschungspartner beteiligen, ein Forschungspartner die Rolle der beitragsverwaltenden Stelle ausüben und u.a. die Beiträge der Innosuisse entgegennehmen und verteilen, an die Innosuisse Bericht erstatten und als Informationsdrehscheibe zwischen Innosuisse und den Projektpartnern agieren. Diese Rolle wird nun noch verstärkt, in dem diese Stelle als rechtmässige Vertreterin der übrigen Projektpartner gilt (Abs. 2). Sämtliche Kommunikation zwischen Innosuisse und den Projektpartnern kann rechtsgültig über diese eine Stelle laufen und gilt auch für die anderen Projektpartner, soweit sie davon betroffen sind.

2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

Art. 14 Gesuchseinreichung

Der Artikel nimmt die heutige Regelung von Artikel 11 Beitragsverordnung Innosuisse auf.

Art. 15 Beurteilungskriterien

Artikel 19 Absatz 3 FIFG schränkt neu die Projekte ohne Umsetzungspartner nicht mehr auf Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen ein. Deshalb wird auch keine Regelung mehr zur Art der Projekte - wie im bisherigen Artikel 12 Beitragsverordnung Innosuisse - gemacht.

Die bisherigen Beurteilungskriterien von Artikel 12 Beitragsverordnung Innosuisse werden in die neue Regelung übernommen und analog zu Artikel 8 zum Teil leicht umformuliert, präzisiert oder ergänzt.

Art. 16 Bemessung der Projektbeiträge, Beitragsdauer

Die Bemessung der Projektbeiträge richtet sich wie heute nach den Bestimmungen für Innovationsprojekte mit Umsetzungspartner. Neu wird jedoch hier keine Höchstdauer mehr vorgesehen. Eine solche ist (soweit nötig) in den Vollzugsbestimmungen festzulegen.

3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen

Art. 17 Gesuchseinreichung

Wie beim Coaching sind mit Jungunternehmen Start-ups gemeint, die vor längstens 5 Jahren gegründet wurden. Die Gründung kann aber länger zurückliegen, wenn dies beispielsweise durch längere Entwicklungszeiten begründet ist, wie es vor allem im pharmazeutischen und medizinischen Bereich vorkommt.

Art. 18 Art der Projekte und Beurteilungskriterien

Üblicherweise beruhen die Innovationsprojekte, die von den Jungunternehmen durchgeführt werden, auf wissenschaftlichen Vorleistungen, welche von den Gründerinnen und Gründern des Jungunternehmens selber erbracht wurden. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern es ist auch denkbar, dass die Gründerin oder der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Forschungsleistung aufmerksam wird oder an ihr mitarbeitet und sie trotzdem im Rahmen eines eigenen Unternehmens zur Marktreife bringen will. Wichtig ist deshalb für die Art der Projekte einzig, dass es sich um wissenschaftsbasierte Innovationsprojekte handelt und dass das Jungunternehmen dieses durchführt und die Ergebnisse auf dem Markt oder zugunsten der Gesellschaft verwerten will.

Die Forschungsleistung, welche dem Projekt zugrunde liegt, muss dabei nicht zwingend an einer Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs erbracht worden sein, sondern kann auch in einem Unternehmen mit eigener, qualitativ leistungsfähigen Forschungsabteilung erarbeitet worden sein.

Art. 19 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer

Absatz 1 orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten bei Innovationsprojekten zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern (Art. 9). Kosten zur Vorbereitung des Markteintritts des Jungunternehmens, die nicht direkt mit dem Innovationsprojekt zusammenhängen, sind nicht Teil der Projektkosten und daher nicht anrechenbar.

Für die Personalkosten gelten die gleichen Grundsätze wie für die Personalkosten von Forschungsinstitutionen bei Innovationsprojekten mit Forschungspartnern: es sind die Bruttolöhne und die Sozialversicherungsbeiträge anrechenbar. Die Abrechnung der Kosten muss hier aber in jedem Fall über den Nachweis von tatsächlich ausbezahlten Bruttolöhnen und Arbeitgeberbeiträgen erfolgen, da ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass die Kosten beim Jungunternehmen tatsächlich entstanden sind. Es gilt hier zu beachten, dass Saläre für Projektarbeiten, welche die Mitarbeitenden von anderer Seite (beispielsweise aus einer noch andauernden Anstellung bei einer Forschungsinstitution) erlangen, von den Personalkosten in Abzug gebracht werden müssen (Abs. 2). Ansonsten würde die Entlohnung doppelt erfolgen.

Die Jungunternehmen können im Rahmen des Innovationsprojektes Dritte beiziehen, beispielsweise auf Mandatsbasis. Solche Kosten sind ebenfalls anrechenbar, soweit sie für die Durchführung des Projekts erforderlich sind. Sie fallen, analog