Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 28 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022
wenn die Laufzeit von Verträgen in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen darf. Die WEKO beantragt eine Ausschreibung der Vollzugsaufgaben auf mehrere Lose.
2.16 Milchpreisstützungsverordnung (MSV, 916.350.2)
Die vorgeschlagene Auszahlung der beiden Zulagen direkt an die Milchproduzenten und -produzentinnen wird mehrheitlich abgelehnt. Vor allem die direkt betroffene Milchbranche (SMP, Fromarte, VMI, BO Milch usw.) möchten die Auszahlung der beiden Zulagen über die Milchverwerter beibehalten. Die Direktauszahlung wäre aus ihrer Sicht administrativ kompliziert und hätte höhere Kosten zur Folge. Zudem würde ein Preisdruck auf die verkäste Milch entstehen.
2.17 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V, 916.404.1)
Die Stellungnehmenden unterstützen die Anpassung der Art. 25 und 39. Die Änderung von Art. 54 wird insbesondere von den Kantonen, Tierzucht- und Tierwohlorganisationen befürwortet. Diese unterstützen die Erweiterung der Einsichtsrechte für Vollzugsstellen. Einige Stellungnehmende aus der Branche möchten diese Rechte auf Seuchenfälle beschränken. Einige Kantone fordern, dass der Zugriff auf die elektronischen Begleitdokumente auch den Vollzugsstellen der Heilmittelgesetzgebung gegeben werden soll.
Die Anpassung von Anhang 1 ist unbestritten. Deutlich auf Ablehnung stösst hingegen die vorgeschlagene Gebührenerhöhung in Anhang 2. In Anbetracht der hohen Akzeptanz und Wertschätzung der TVD als Instrument der Tierseuchenbekämpfung signalisieren die Stellungnehmenden zwar grundsätzlich Verständnis für eine Gebührenerhöhung. Auf Ablehnung stösst hingegen das Ausmass der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung von ca. 50 %. Die Erhöhungen sollen die Gebühren maximal auf das Niveau von 2018 anheben, was allerdings bereits einer Erhöhung von 42 % entsprechen würde. Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Gebühren wird abgelehnt und gefordert, dass der Bund sich an der technologischen Weiterentwicklung der TVD beteiligen soll.
2.18 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (910.181)
28 der 65 eingegangenen Stellungnahmen stimmen den Änderungen zu.
Nebst dem SBV fordern 15 weitere Stellungnehmende, dass das System des parzellenweisen Bioanbaus in Dauerkulturen (v.a. Weinbau), das 2011 aufgehoben wurde, wieder in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft eingeführt wird.
Die IG Bio und das BBK bedauern, dass das neue europäische Bio-Recht nicht in einem grossen,
konsistenten Paket in der Schweiz übernommen wird. Dadurch ergebe sich für die Branche keine Planungssicherheit. Deshalb werden längere Übergangsfristen gefordert, um die Anpassung an die geplanten Änderungen zu ermöglichen.
Der IG D, COOP und Migros ist unklar, wie die Definition von natürlichen Aromaextrakten lautet und wie sich diese von Aromaextrakten unterscheiden.
Sechs Kantone (AG, BL, SZ, TG, TI, VS) sowie der VKCS fordern im Artikel 3, Abs. 1, Buchstabe c, den Satz «Die in biologischen Lebensmitteln verwendeten Aromen müssen nicht biologisch sein» zu streichen.
Fünf Stellungnehmende (IG Bio, IG D, BBK, COOP, Migros) wünschen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 für die Verwendung von bis zu fünf Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder –autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe. Die Weinbranche hingegen, finden die Übergangsfrist bis 31.12.2023 ausreichend.
Der Glucosesiruphersteller Blattmann Schweiz AG sowie fünf weitere Stellungnehmer fordern eine Übergangsfrist von drei Jahren (bis zum 31.12.2025) für die Produktion von Bio-Glucosesirup mittels