Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 28 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022
sationen) grundsätzlich abgelehnt. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass die strukturellen Anpassungen auf den Alpen einer langen Übergangszeit bedürfen. Eine Verknüpfung der Anforderungen im Bereich Herdenschutz mit der Jagdverordnung (JSV) wird von den Kantonen FR, AI und VD und der Branche (SBV, SAB, SAV, 30 bäuerliche Organisationen) abgelehnt. Dieser Bestimmung stimmen explizit die KBNL sowie acht bäuerliche Organisationen zu. SAB und SAV sowie fünf Kantone (LU, UR, SZ, NW, GR) schlagen vor, dass die kantonalen Beratungsdienste für jede Alp ein spezifisches Herdenschutz-Konzept erstellen sollen. Die vorgeschlagene Systemgrenze von 300 Schafen für das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen wird grossmehrheitlich (13 Kantone, alle bäuerlichen Branchenorganisationen, acht Umweltorganisationen) abgelehnt, u.a. weil diese praxis- und systemfremd sei. Dieses System funktioniere auch bei grösseren Herden ohne ständige Behirtung. Von einer Mehrheit der Stellungnehmenden (14 Kantone, KOLAS, SBV, SAB, SAV, 40 bäuerliche Organisationen) wird ebenfalls die Vorgabe abgelehnt, dass ab einer Herdengrösse von 500 Schafen ein zweiter Hirt angestellt werden muss; die Situationen auf den Alpen seien zu unterschiedlich und solche Vorgaben seien zu starr. Die Anforderung, dass die Lohnrichtlinien der Branche einzuhalten sind, wird von einer Mehrheit (darunter zehn Kantone, KOLAS, SBV, SAB, SAV und weitere 40 bäuerliche Organisationen) ebenfalls kritisch beurteilt und abgelehnt, u.a. weil damit der Fachkräftemangel an ausgebildeten Hirten verschärft werde und Fragen der Entlöhnung eine Sache der Branche sei. Explizit unterstützt wird diese Vorschrift von fünf Kantonen (BE, LU, UR, TI, VS), SPS, Agrarallianz, VKMB, Uniterre, STS, Pro Natura und vier weiteren Umweltorganisationen.
Umbenennung der Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 35 Abs. 2bis, Art. 55 Abs. 1 Bst. g, Anhang 4 Ziffer 7, Anhang 7 Ziffer 3.1.1, Anhang 8 Ziffer 2.4.12, sowie Art. 41 Abs. c GSchV)
Alle Vernehmlassungsteilnehmende, welche sich zu diesem Thema geäussert haben, unterstützen den Vorschlag, dass Uferwiesen auch entlang von stehenden Gewässern angelegt werden können. 17 Kantone, KOLAS, KIP, Agrarallianz, SBV und verschiedene kantonale Bauernverbände sowie bäuerliche Organisationen schlagen vor, dass in der Folge auch Art. 35 Abs. 2bisDZV geändert werden soll und Kleinstrukturen nicht mehr nur entlang von Fliessgewässern, sondern entlang von allen Gewässern bis zu einem Anteil von höchstens 20 % an der Fläche zu Beiträgen berechtigen sollen.
Einführung Schnelltest (Anhang 1 Ziffern 2.1.9 und 2.2.2.)
Zustimmung erhält die Einführung des Schnelltests von 13 Kantonen (ZH, BE, LU, SZ, NW, GL, ZG, FR, SH, AI, AG, VD, JU), weil dieser den Landwirtinnen und Landwirten erlaubt, eine grobe Selbsteinschätzung vorzunehmen, und er den Vollzugsbehörden eine bessere Basis für die Planung risikobasierter Kontrollen der Nährstoffbilanzen gibt. Diese Kantone sind bereit, den Programmieraufwand zu tragen und gehen davon aus, dass der nun für den Schnelltest festgelegte Verfahrensweg (Erfassung und Berechnung in den Kantonssystemen) auch nach der Einführung von dNPSM bestehen bleibt.
Diese Kantone wollen für ihre Investition diese Planungssicherheit. Weiter solle in Zukunft die GMF-Futterbilanz von der Suisse-Bilanz (bzw. die darin gerechnete Grundfutterbilanz) entkoppelt werden, damit möglichst viele Betriebe vom Schnelltest profitieren können. Es müsse vermieden werden, dass für den Schnelltest keine Nährstoffbilanz mehr gerechnet werden müsse, der Landwirt dennoch alle Unterlagen für die GMF-Berechnung zusammentragen müsse. Die Methodik solle ausserdem nach zwei Jahren auf ihre Zielerreichung überprüft werden. Ein Grossteil bäuerlicher und einige umweltbezogene Verbände argumentieren mit der reduzierten, administrativen Belastung dafür.
Sieben Kantone (BL, SG, TG, GR, NE, TI, VS) und wenige einzelne Verbände (KIP, Prométerre) sind dagegen, weil die meisten der Betriebe, die potenziell den Schnelltest erfüllen, sich auch am GMF-Programm beteiligen. Damit gäbe es kaum noch Betriebe, bei welchen der Schnelltest eine Befreiung bringe. Zudem stünden die Kosten für die Umsetzung in allen kantonalen Systemen in keinem Verhältnis zur Vereinfachung auf Betriebsebene. Derzeit würden zu wenige Betriebe von dieser Vereinfachung profitieren. Es wird daher vorgeschlagen, die Einführung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, an dem eine automatisierte zentrale Berechnung über das dNPSM-System möglich und das GMF nicht mehr an die Berechnung einer Nährstoffbilanz gebunden ist. Der Kanton SG unterstreicht ausserdem, dass sich das seit längerem bestehende Befreiungssystem mit den DGVE / ha bewährt habe.