Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 28 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022

(Ausnahmen zur Selbstbewirtschaftung, Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB) sei mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden. Sie folgern schliesslich, dass die Aufsicht des BJ bzw. des BLW überholt und bei einer nächsten Gesetzesrevision darauf zu verzichten sei.

Nur eine Partei hat sich zur Anpassung der VBB geäussert (SPS) und stimmt der Anpassung von Art. 4a VBB zu.

Weiter haben insgesamt 49 Organisationen, vorwiegend aus der Landwirtschaft, eine Stellungnahme eingereicht. 44 Organisationen lehnen die Anpassung von Art. 4a VBB und zehn Organisationen die Anpassung von Art. 5 Abs. 3 VBBB ab. Der Anpassung von Art. 4a VBB stimmen nur fünf Organisationen zu, während 22 Organisationen der Mitteilungspflicht zustimmen.

Zahlreiche Kantone schlagen vor, die Aufhebung der Zustellung letztinstanzlicher Urteile an dem BJ zu prüfen. Sie sind der Meinung, dass die Aufsichtstätigkeit des BJ wegen der vorhandenen kantonal geregelten Oberaufsicht und der eingespielten Praxis in den Kantonen nicht mehr nötig sei.

2.3 Direktzahlungsverordnung (DZV, 910.13)

Generelle Bemerkungen

Zwölf Kantone, die KOLAS und fünf bäuerliche Organisationen monieren, dass die Direktzahlungen zusehends als Vollzugsinstrument für andere Gesetze «missbraucht» würden und lehnen eine Verknüpfung mit zusätzlichen Gesetzesvorgaben (z.B. Vollzug emissionsarme Hofdüngerausbringungen, Kontrolle Arbeitsverträge Hirten) ab.

Kraftfutterzufuhr ins Sömmerungsgebiet (Art. 31 Abs. 2)

Die textlich angepasste Bestimmung zur möglichen Kraftfutterzufuhr ins Sömmerungsgebiet wird von zehn Kantonen, SAV, SAB, KOLAS, Biosuisse, Uniterre und 14 weiteren Organisationen begrüsst.

SBV, SMP, Mutterkuh Schweiz und 24 weitere Organisationen verlangen, dass die Zufuhrmengen bei ausserordentlichen Witterungsverhältnissen erhöht werden können. Der VKMB stimmt auch zu, befürwortet aber längerfristig eine Reduktion der Kraftfutterzufuhr ins Sömmerungsgebiet. Die SPS, Pro Natura, WWF sowie sieben weitere Umweltorganisationen beantragen die Streichung der Bestimmung. In weiteren Stellungnahmen wird eine stärkere Beschränkung bzw. eine Reduktion der möglichen Zufuhr verlangt.

Kantonaler Vollzug, Abweichung von Wohnsitzprinzip (Art. 98 Abs. 2bis)

Die Änderung von Art. 98 Abs. 2bisfindet in allen Stellungnahmen Zustimmung. Dabei wird gewünscht, dass die Kantone vereinbaren können, dass der Standortkanton des Betriebszentrums für den Vollzug zuständig ist.

Meldung der gesömmerten Tiere (Art. 98 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1)

13 Kantone, die KOLAS und zehn Organisationen beantragen, dass auch die Daten der Lamas und Alpakas zwingend in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasst werden sollen.

Allgemeine Bemerkungen zur Anpassung der Sömmerungsbestimmungen (Grossraubtierpräsenz)

Alle Stellungnehmenden, die sich im Bereich der Sömmerung explizit geäussert haben (über 100), begrüssen im Grundsatz die Absicht des Bundes, den Herausforderungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren mit flankierenden agrarpolitischen Massnahmen zu begegnen. Verschiedene Stellungnehmende (darunter die Kantone BE, FR, GR sowie SBV, SAB, SAV und elf bäuerliche Organisationen) weisen explizit darauf hin, dass auf Stufe Bund parallel dazu zwingend auch die Regulierung der Grossraubtiere erleichtert werden müsse (Revision des Jagdgesetzes [JSG]).

Die vorgeschlagenen Anpassungen werden nur von wenigen Stellungnehmenden (JFK, Schweizer Wanderwege, TIR) integral und vorbehaltslos unterstützt. Eine grosse Zahl von Stellungnehmenden (17 Kantone, SAB, SBV, SAV, KOLAS, 44 weitere Organisationen) weist darauf hin, dass nicht nur für