Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 28 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022

Auf die formellen Anpassungen der Ziffer 2.2.2 aufgrund des Verweises auf Ziffer 2.1.9 wurde inhaltlich nicht eingegangen.

Kürzung von Sömmerungsbeiträgen (Anhang 8 Ziff. 3.2.4, 3.5, 3.6.2, 3.6.3, 3.7.2, 3.7.4, 3.7.6)

Die Anpassung von Ziffer 3.2.4 in Anhang 8 (Kompetenz an Kantone zu einer angemessenen Reduktion der Kürzung, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist) wird von allen Stellungnehmenden, die sich dazu geäussert haben, begrüsst. Sieben Kantone (SZ, ZG, FR, SG, GR, TG, VS) und die KOLAS stimmen der Anpassung von Ziffer 3.5 (Streichung der Nachreiche-Frist bei fehlenden oder mangelhaften Dokumenten) zu. Der Kanton AR, die SAB, der SBV und 35 bäuerliche Organisationen lehnen diese Anpassung ab. Der Kanton NE und die PIOCH machen dazu alternative Formulierungsvorschläge. Die Anpassung von Anhang 8 Ziffern 3.6.2 und 3.7.2 (minimale Kürzung von 5 % bei Nichteinhaltung von Bewirtschaftungsanforderungen) wird von vier Kantonen (SO, SG, VS, ZG) sowie der KOLAS begrüsst. Sieben Kantone (BE, LU, UR, SZ, NW, FR, GR), der SBV und 34 bäuerliche Organisationen lehnen die Anpassung ab. Entsprechend der Meinungsäusserung zu Art. 48 (Entlöhnung Hirtinnen und Hirten; Begrenzung Umtriebsweide mit Herdenschutz auf 300 Schafe) und zu Anhang 2 Ziffer 4.1.1 (zweite/r Hirt/in ab 500 Schafen) werden die vorgeschlagenen Kontrollpunkte in Anhang 8 Ziffer 3.7.4 und Ziffer 3.7.6 grossmehrheitlich abgelehnt. Die VSKT und sechs Kantone (ZH, BE, LU, SZ, NE, GE) verlangen zudem eine Ergänzung von Anhang 8 Ziffer 3.10.1 zur Einhaltung des Tierschutzes als Beitragsvoraussetzung.

Verzicht auf Kürzungen und Verweigerung der Beiträge (Art. 107 Abs. 3) - angeordnete Vorsorge - oder Bekämpfungsmassnahme gegen Quarantäneorganismen und andere besonders gefährliche Schadorganismen

Alle Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich für die Einführung dieser neuen Regelung geäussert. Die Einführung ohne Anpassung wurde von der Seite des SBV, Branchenorganisationen sowie von fünf Kantonen (AI, TI, VD, VS, NE) beantragt. Weitere Kantone verlangen kleine Anpassungen, wie beispielsweise der Verzicht auf die Kürzung während der Sanierungsdauer gegen dem Erdmangelgras (ZH, SZ, GL, ZG, FR, SO, SG, TG) oder die Festlegung einer bestimmten Periode, in der keine Kürzung durchgeführt wird (ZH, SZ, GL, ZG, SG, AG).

2.4 Einzelkulturbeitragsverordnung (EKBV, 910.17)

21 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, NE, GE), KOLAS, GLP, SVP, SBV, bäuerliche Organisationen, AOP-IGP und die Umweltorganisationen begrüssen den Vorschlag. Sie fordern eine Ausweitung auf weitere Kulturen und eine Erhöhung des Hektarbeitrags. Auch die IG-Detailhandel und die fenaco begrüssen den Vorschlag. Die WEKO bezeichnet produktbezogene Beiträge als besonders wettbewerbsverzerrend und lehnt den Änderungsvorschlag deshalb ab.

Die GLP und die Umweltorganisationen fordern eine Erhöhung des Hektarbeitrags. Für Futterzwecke sollen aber weder Einzelkulturbeiträge noch die Getreidezulage ausgerichtet werden. Letzteres wird von Emmi unterstützt.

Der SBV, swisssem, swiss granum und SGPV fordern eine Erhöhung der Einzelkulturbeiträge für Saatgut (insbesondere von Mais und Kartoffeln). Die VSF fordert einen Einzelkulturbeitrag für Weizen zu Futterzwecken.

Gemäss SBV und etlichen bäuerlichen Organisationen sollen die erforderlichen Mittel über einen Zusatzkredit bereitgestellt werden. Zudem sollen in Mischungen auch andere Kulturen als Getreide zugelassen werden.

Der SFF, SGV, SMP, VMMO, BO-Milch, BO-Butter, fial, ZMP und Emmi fordern, dass die Finanzierung weder zu Lasten der Direktzahlungen noch der tierischen Produktion erfolgt.