Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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Vorfälle im Bereich der Rhythmischen Gymnastik des Schweizerischen Turnverbandes haben aufgezeigt, dass ein ausreichender Schutz insbesondere von minderjährigen Athletinnen und Athleten bedingt, dem Staat eine verstärkte Aufsichtsfunktion zuzuweisen. Die Schutzfunktion ist einerseits Ausfluss aus dem internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kinds1, das für die Schweiz verbindlich ist. Andererseits hat der Staat aufgrund der enormen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, die sich gerade im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erneut manifestiert hat, ein hohes Interesse, die Integrität des Sports insgesamt zu schützen. Dies gilt ganz besonders dort, wo Sportaktivitäten mit staatlichen Mitteln gefördert werden.

Integrität des Sports muss allerdings mehrdimensional verstanden werden und beschränkt sich nicht auf den Schutz von Kindern, die Sport treiben. Sie umfasst neben der Integrität der Individuen (Kinder und Erwachsene) die Integrität von Sportorganisationen, die Integrität des sportlichen Wettbewerbs und die Integrität des Umfelds, in dem Sport ausgeübt wird.

Während die Ethik-Charta grundsätzlich all diese Dimensionen anspricht, wurde auf Ebene der Sportförderungsverordnung (SpoFöV)2 bisher primär die Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch Normen hinsichtlich Bekämpfung von Doping und Wettkampfmanipulation (Art. 73–78a

SpoFöV) konkretisiert. Die Integrität von Individuen ist dagegen einzig beschränkt auf die Zielgruppe Kinder- und Jugendliche im Programm J+S angesprochen (Art. 11 SpoFöV).

2. Grundzüge der Vorlage

Artikel 18 Absatz 2 Sportförderungsgesetz (SpoFöG)3 hält fest, dass der Bund Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig macht.

Mit einer Anpassung der Sportförderungsverordnung soll festgelegt werden, welchen minimalen Anforderungen diese Anstrengungen zu genügen haben. Dabei legt die Verordnung nicht die einzelnen Verhaltenspflichten fest. Vielmehr sollen die vom Dachverband in ihren Reglementen konkretisierten Prinzipien der Ethik-Charta als branchenweiter Standard gelten. Die Umsetzung dieser Regeln stellt, soweit diese vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden, den Massstab dar für die Frage, ob Sportorganisationen wirksame und somit genügende Vorkehren zugunsten des fairen und sicheren Sports treffen und damit eine grundlegende Subventionsvoraussetzung erfüllen.

Mit „fairer und sicherer Sport“ werden zwei Themenbereiche angesprochen, die zwar zusammenhängen, jedoch je etwas anderes bedeuten. Während der Begriff „Fairness“ bzw. „fairer Sport“ auf die Ethik-Charta und damit auf das Ziel nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d SpoFöG („Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden“) referenziert, bezieht sich der Begriff „Sicherheit“ bzw. „sicherer Sport“ auf das Ziel nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e SpoFöG („Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.“). Von Empfängern von Finanzhilfen wird daher erwartet, dass sie neben den Massnahmen der Ethik auch Massnahmen definieren und umsetzen, durch welche grösstmögliche Sicherheit in der Sportausübung bewirkt werden kann.

Die von Swiss Olympic im Bereich des fairen Sports bereits beschlossenen Massnahmen des Projekts Swiss Sport Integrity (das Ethik-Statut einerseits sowie das unabhängige Melde- und Sanktionssystem andererseits) bilden eine wichtige inhaltliche Grundlage für die neuen Artikel 72b–72g

1 SR 0.107

2 SR 415.01

3 SR 415.0 Seite 2