Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 1, Buchstabe b: Werden Missstände entdeckt, so ist diesen in angemessener Weise zu begegnen. Dabei geht es insbesondere um die allfällige Anpassung von Prozessen, Organisationsstrukturen oder einzelnen Korrekturmassnahmen.
Absatz 1, Buchstabe c: Die Prinzipien der Ethik-Charta beschränken sich nicht nur auf die Verhinderung und Abwehr von Fehlverhalten und Missständen, sondern sie verlangen in verschiedenen Bereichen nach einem aktiven Engagement von Organisationen und verantwortlichen Personen. So insbesondere in den Prinzipien 3, 4 und 5, wo «Stärkung», «Förderung» und «Erziehung» verlangt sind.
Absatz 1, Buchstabe d: Sportausübung bedeutet für Sportlerinnen und Sportler, gelegentlich oder regelmässig an ihre physischen und psychischen Grenzen zu gehen. Damit steigt auch das Risiko für Unfälle. Diese lassen sich zwar nicht gänzlich vermeiden, aber Risiken sollen bestmöglich minimiert werden. Sportorganisationen, die Bundesbeiträge beantragen, haben angemessene und wirksame Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Athletinnen und Athleten zu treffen, damit diese bestmöglich vor Unfällen und Verletzungen geschützt werden.
Art. 72c Bestimmungen des Dachverbands
Swiss Olympic als Dachverband der Schweizer Sportverbände konkretisiert die Ethik-Charta, die sehr offen formuliert ist, in verbandsrechtlichen Reglementen. Wirksame Vorkehren der Beitragsempfänger müssen sich auf die Bestimmungen des Dachverbandes über die in den Absätzen 1 und 2 definierten Punkte stützen. Die Umsetzung dieser Regeln gilt als Massstab für die Beurteilung, ob eine Sportorganisation wirksame Anstrengungen zu Gunsten des fairen und sicheren Sports unternimmt.
Swiss Olympic hat mit Beschluss des Sportparlaments, dem obersten Organ von Swiss Olympic, am 26. November 2021 bereits einen Teil der in Artikel 72c erwähnten Regeln erlassen. Das Regelwerk ist dahingehend zu vervollständigen, dass sämtliche in der Verordnung aufgeführten Punkte angesprochen werden, wozu namentlich auch die Regeln über gute Organisation und Verwaltungsführung gehören.
Absatz 1, Buchstabe a: Die Prinzipien der Ethik-Charta sollen von Swiss Olympic in konkrete Verhaltenspflichten übersetzt werden. Den verantwortlichen Personen soll dabei nicht nur aufgezeigt werden, welche Verhaltensweisen verpönt sind (Unterlassungspflichten), sondern auch welche Aufgaben sie aktiv wahrzunehmen haben (Handlungspflichten).
Ziffer 1: Schutz vor Diskriminierung: Spricht das Prinzip 1 der Ethik-Charta an (Gleichbehandlung für
alle). Das Verbot von Diskriminierung ist grundsätzlich Teil des verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheitsgebots von Artikel 8 Bundesverfassung (BV) und stellt insofern eine Selbstverständlichkeit dar. Weil das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung gemäss Bundesgericht6 allerdings keine unmittelbare Drittwirkung unter Privaten entfaltet, d.h. nur im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat Gültigkeit hat, ist es wichtig, dass dieses Prinzip in den reglementarischen Grundlagen der Sportorganisationen ausdrücklich verankert wird.
Diskriminierung ist eine qualifizierte Form von Ungleichbehandlung. Sie setzt somit eine rechtsungleiche Behandlung voraus und knüpft daran an, dass eine Person auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen eines Persönlichkeitsmerkmals wie Geschlecht, soziale oder ethnische Herkunft, Sprache, Religion, politische Überzeugung,
Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder weiterer Merkmale, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Teil der Identität eines Menschen ausmachen, ungleich behandelt wird.
6 BGE 137 III 59, 61 E.4.1 Seite 4