Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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nativlosigkeit für den internationalen Sport – bisher grundsätzlich geschützt. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbänden untereinander und ihren Mitgliedern ist die Schiedsgerichtsbarkeit daher die Regel.

Die Argumente für die Ausschliesslichkeit von Sportschiedsgerichten können jedoch dann nicht zum Tragen kommen, wenn es um die Einhaltung ethischer Grundsätze und insbesondere um den Schutz von Kindern- und Jugendlichen oder um Fragen der internen Organisation eines Vereins oder Verbandes (Gouvernanz) geht. Die ordentlichen Zivilgerichte haben in solchen Themengebieten zumindest einen nicht geringeren Erfahrungsschatz als Schiedsgerichte. Hinzu kommt, dass sich künftig auch Personen und Organisationen, die gegebenenfalls nicht Mitglied von Swiss Olympic oder einer Unterorganisation sind, den Entscheiden der Disziplinarstelle unterwerfen müssen (Art. 72d). Die Möglichkeit, sich gegen Entscheide der Disziplinarstelle vor einem ordentlichen Gericht zur Wehr zu setzen (im Vordergrund steht die Klage nach Artikel 75 ZGB), soll daher nicht ausgeschlossen werden können. Eine Ausnahme gilt es einzig für Disziplinarverfahren zu machen, welche die Verletzung von Regeln, die den fairen sportlichen Wettkampf schützen, zum Gegenstand haben. Solche Sportregelverletzungen sind nach einheitlichen Kriterien durch den internationalen Sportschiedsgerichtshof zu entscheiden.

Art. 72h Verantwortlichkeit der Sportorganisation

Artikel 18 Absatz 2 SpoFöG macht Finanzenhilfen an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese ihren Verpflichtungen im Bereich Ethik im Sport nachkommen. Sportorganisationen handeln per definitionem nicht selber, sondern durch ihre Organe oder Hilfspersonen. Es stellt sich daher die Frage, wann sich die Organisation eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einer einzelnen Person, z.B. eines Trainers oder einer Betreuerin anrechnen lassen muss.

Weil Sportorganisationen die Pflicht haben, die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der in Artikel 72c Buchstabe a erwähnten Regeln zu treffen, sollen sie für individuelle Verfehlungen ihrer Mitglieder, Angestellten oder Beauftragten einstehen müssen, wenn ihnen vorzuwerfen ist, dass sie ihrer Umsetzungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen sind.

Den Sportorganisationen als Subventionsempfängerinnen kommt eine umfassende Informations- und Dokumentationspflicht hinsichtlich derjenigen Tatsachen zu, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie haben daher gegenüber der Behörde die von ihnen getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbräuchen und Missständen die von ihren Mitgliedern, Angestellten oder Beauftragten begangen worden sind, zu belegen.

Art. 72i Vereinbarung bei Weiterleitung von Finanzhilfen

Absatz 1: Finanzhilfen an Verbände sind häufig dazu bestimmt, an Unterorganisationen weitergeleitet zu werden. Artikel 41 SpoFöV sieht dies für die Beiträge an den Dachverband bzw. die nationalen Sportverbände ausdrücklich vor. Es soll sichergestellt werden, dass die mit dem Empfang der Finanzhilfen verbundenen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich ethischer Standards, auch an diese Unterorganisationen weitergegeben werden und deren Einhaltung durch die Bundesbehörden unmittelbar kontrolliert werden kann. Eine solche Kontrolle liegt auch im Interesse der übergeordneten Organisation selber. Ihre Führungsrolle kann sie dann glaubwürdig wahrnehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die von ihr weitergegebenen Mittel ordnungsgemäss verwaltet und eingesetzt werden. Im gegenteiligen Fall, fallen die mit einer schlechten Gouvernanz in einer Unterorganisation verbundenen Risiken letztlich auf den übergeordneten Verband zurück.

Absatz 2: Die Nichteinhaltung von ethischen Verpflichtungen durch indirekte Beitragsempfängerinnen

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