Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten
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SpoFöV. An diese wird angeknüpft. Diese Grundlagen sollen aber dahingehend ergänzt werden,
dass alle Dimensionen der Ethik-Charta verbindlich angesprochen werden. Dies betrifft neben den Massnahmen zum Schutz der Individuen insbesondere Vorgaben, welche eine zeitgemässe, gute Verwaltungsführung von Sportorganisationen fördern und damit einen Beitrag zur Vermeidung von Patronage oder Korruption im Sport leisten und das Vertrauen in die Tätigkeit von Sportorganisationen stärken. Zu diesen Vorgaben gehören neben der Schaffung von Transparenz in Finanzfragen und Amtszeitbeschränkungen u.a. eine ausgewogene Geschlechtervertretung in Leitungsorganen, die Schaffung von Mitbestimmungsrechten für Direktbetroffene (namentlich Athletinnen und Athleten) sowie Massnahmen des Datenschutzes.
Im Zuge der Ergänzung der Regeln zu Fairness und Sicherheit im Sport wird auch die Liste der verbotenen Mittel und Methoden (Dopingliste) im Anhang zur Sportförderungsverordnung an die aktuelle Verbotsliste der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) angepasst.
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 72b Grundsatz
Artikel 72b beschreibt im Grundsatz die Vorkehren, welche der Dachverband der Schweizer Sportverbände, andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen (Sportorganisationen) zum Schutz des fairen und sicheren Sports zu treffen haben, wenn sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen. Während Buchstaben a und b auf die Abwehr von drohenden und die Behebung von eingetretenen Mängeln fokussieren, geht Buchstabe c auf den Aspekt ein, dass die Ethik-Charta einzelne Handlungspflichten umfasst, die über die blosse Bekämpfung von Missständen oder Missbräuchen hinausgeht.
Einleitungssatz: Adressat der Norm sind alle Sportorganisationen, die direkt oder indirekt Finanzhilfen des Bundes nach dem Sportförderungsgesetz beanspruchen. Indirekte Finanzhilfeempfänger sind etwa die nationalen Sportverbände, welchen Swiss Olympic die vom BASPO empfangenen Mittel weiterleitet oder Organisationen, die via die nationalen Sportverbände Bundesmittel zur Durchführung internationaler Sportanlässe erhalten.
Auch wenn sämtliche Ebenen und Personen innerhalb einer Sportorganisation einen Beitrag zur Umsetzung der Ethikcharta leisten müssen, so gilt es zu beachten, dass Ethik im Sport eine Aufgabe ist, die in jeder Sportorganisation auf der obersten Leitungsstufe angesiedelt werden muss. Ethik ist mithin eine nicht delegierbare Führungsaufgabe.
Ob Massnahmen als wirksam gelten, kann prospektiv danach beurteilt werden, ob es sich um solche handelt, bezüglich deren Wirksamkeit bereits ein Erfahrungswissen besteht oder die von internationalen Organisationen, die sich mit Fragen der Integrität im Sport befassen, empfohlen sind. Zu letzteren gehören beispielsweise der APES4 des Europarates oder die IPACS5. Es gehört zudem zu den Aufgaben insbesondere von Swiss Olympic, die von ihm erlassenen Ethik-Regeln regelmässig einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen.
Absatz 1, Buchstabe a: Angesprochen ist die Prävention zur Verhinderung von Fehlverhalten und Missständen. Als Fehlverhalten werden Verhaltensweisen (Handlungen oder Unterlassungen) von Einzelpersonen verstanden, mit denen gegen Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta ergeben, verstossen wird. Als Missstand wird ein Zustand verstanden, der nicht den Vorgaben oder Erwartungen an eine gute Organisation und Verwaltungsführung (Gouvernanz) einer Sportorganisation entspricht.
4 Accord partiel élargi sur le Sport (https://www.coe.int/fr/web/sport/epas)
5 International Partnership against corruption in Sport (https://www.ipacs.sport) Seite 3