Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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und Athleten in den relevanten Entscheidungsgremien vorgesehen ist, oder dass diese Vertretung vor Erlass der die Athletinnen und Athleten betreffenden Entscheidungen angehört wird und deren Meinung angemessen in die Entscheidungsfindung Eingang findet.

Ziffer 7: Datenschutz ist Teil des Schutzes der Persönlichkeit von Mitgliedern und Mitarbeitenden.

Dieses Bewusstsein ist nicht bei allen Sportorganisationen in gleichem Mass ausgeprägt. Insbesondere sind die Verpflichtungen, die sich aus dem Datenschutzgesetz, namentlich der Grundsätze wie sie in Artikel 4 festgehalten sind (Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, insbesondere der Datenbeschaffung; Treu und Glauben der Datenbearbeitung; Einhaltung des Zweckbindungsprinzips und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung), oft zu wenig bekannt.

Ziffer 8: Zur guten Verwaltungsführung einer Organisation gehört nicht nur, dass sie ein Regelwerk

erlässt, welches die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder oder Mitarbeitenden festlegt, sondern dass sie auch dafür sorgt, dass dieses um- und durchgesetzt wird. Zu diesen Massnahmen gehören namentlich die qualitativ und quantitativ hinreichende Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Mitarbeitenden sowie die Durchführung von Massnahmen der Ausbildung, Information und Beratung der Stakeholder betreffend Integritätsrisiken in der Organisation. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht führt zu einer Verantwortlichkeit für die Handlungen der jeweiligen Personen im Sinne von Artikel 72h.

Absatz 1, Buchstabe c: Die Schaffung einer unabhängigen Meldestelle ist eines der Kernelemente zur künftigen Aufdeckung und Abklärung von Fehlverhalten und Missständen im Sport. Gestützt auf die Abklärungen und Berichte der Meldestelle soll eine von ihr unabhängige Disziplinarstelle allfällige verbandsrechtliche Sanktionen oder Massnahmen aussprechen.

Swiss Olympic kommt daher die Verantwortung zu, dass die Ethik-Charta nicht nur in inhaltlicher Hinsicht konkretisiert wird, sondern auch, dass die notwendigen Instrumente geschaffen werden, um Fälle von Fehlverhalten und Missständen aufzudecken, zu untersuchen und zu sanktionieren. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig, nichtdiskriminierend und abschreckend sein. Sie dürfen selbstredend nur gestützt auf ein faires Verfahren, das die Rechte der Beteiligten wahrt und das auch einer Überprüfung zugänglich ist, ausgesprochen werden.

Absatz 1, Buchstabe d: Die Aufgaben «Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle» wurde in Anlehnung an die Aufgaben, die Antidoping Schweiz nach Artikel 73 Absatz 2 SpoFöV wahrnimmt, formuliert. Angesprochen wird damit das gesamte Spektrum der Prävention sowie eine Aufsicht über die Umsetzung. Dabei wird nicht erwartet, dass sämtliche Organisationen die gleichen Pflichten treffen. Einerseits ist der Bedarf oder der Schwerpunkt risikobasiert in unterschiedlichen Sportarten unterschiedlich. Gleichzeitig sind auch die zu treffenden Massnahem, je nach Funktion der einzelnen Organisation unterschiedlich. Beispielsweise kann Aufgabe des nationalen Verbandes sein, Sicherheitsausbildungen zu konzipieren und anzubieten während Aufgabe des lokalen Vereins ist, seine Leiterinnen und Leiter ausbilden zu lassen.

Absatz 2: Soweit Swiss Olympic Regeln der guten Organisation und Verwaltungsführung für

Sportorganisationen erlässt, soll dabei auf unterschiedliche Organisationsformen und -ebenen im Sport Rücksicht genommen werden. Wo es sich auf Grund unterschiedlicher Grösse,

Mitgliederstruktur oder bestehender Risiken rechtfertigt, soll die Möglichkeit bestehen, für

unterschiedliche Organisationen unterschiedliche Regeln vorzusehen. Diese Unterscheidung, welche der Verhältnismässigkeit dient, darf aber nicht so weit gehen, dass entsprechende Regelungen für einzelne Organisationen sinnentleert oder als nicht anwendbar erklärt werden. Während es

beispielsweise erforderlich ist, dass jeder nationale Sportverband in Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 auf der höchsten Führungsebene die Funktion einer oder eines Ethikbeauftragten vorsieht und besetzt, braucht dies bei kleineren Vereinen nicht zwingend der Fall

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