Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten
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Um die notwendige Unabhängigkeit auf allen Ebenen zu gewährleisten, ist in der Stiftungsurkunde die Zusammensetzung des Stiftungsrats (Diversität und fachliches Knowhow) sowie Wahlbefugnis bzw. Vorschlagsrechte für die jeweiligen Stiftungsratsmitglieder geregelt.
Mit der Verankerung dieser Meldestelle in der Sportförderungsverordnung im Sinne einer Subventionsvoraussetzung wird sichergestellt, dass dies auch künftig Bestand haben wird.
Hinsichtlich der Besetzung der Funktionen in die Meldestelle wird darauf zu achten sein, dass diesbezüglich ebenfalls die Regeln der guten Verwaltungsführung zur Anwendung kommen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Stellen nach einem transparenten Verfahren, in der Regel gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung und nach einem qualifizierten Assessment mit Fokus auf die Integrität der Kandidatinnen und Kandidaten besetzt werden.
Buchstabe a: Um eine Meldung zu erstatten ist keine besondere Betroffenheit der meldenden Person erforderlich. Sie muss weder Mitglied einer Sportorganisation noch selber von einem Fehlverhalten oder Missstand betroffen sein. Der Zugang zu dieser Stelle soll vielmehr so niederschwellig wie möglich sein, damit die Meldung von Fehlverhalten und Missständen nicht wegen formaler oder administrativer Hürden unterbleibt.
Buchstabe b: Die Angst vor Repression oder vor andern Nachteilen kann ein wesentlicher Grund sein, dass Personen, die von Fehlverhalten oder Missständen betroffen sind oder denen solche bekannt sind, diese Tatsachen nicht zu Anzeige bringen. Es ist daher essentiell, dass Meldungen entweder anonym gemacht werden können oder dass Personen sich gegenüber der Meldestelle zwar zu erkennen geben, aber verlangen können, dass ihre Identität vertraulich behandelt wird.
Buchstabe c: Die Meldestelle hat sämtliche Fälle von Fehlverhalten und Missständen im Sport zu bearbeiten, die ihr gemeldet werden. Dies auch unabhängig davon, ob eine in die Verbandsstruktur von Swiss Olympic integrierte Organisation oder eine verbandsunabhängige betroffen ist.
Buchstabe d: Soweit die Meldestelle Fehlverhalten und Missstände feststellt, die eine Überweisung an die Disziplinarstelle rechtfertigen, hat sie gleichzeitig das BASPO über diesen Sachverhalt zu informieren, damit das Bundesamt gegebenenfalls eigene Abklärungen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen die fehlbare Person oder Organisation prüfen kann. Die Pflicht zur Herausgabe der entsprechenden Daten durch die genannten Organisationen und die Berechtigung zur Bearbeitung entsprechender Daten durch das BASPO ergeben sich aus Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 10 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)7.
Art. 72f Disziplinarstelle
Fehlverhalten und Missstände im Sport sollen nicht nur festgestellt, sondern ihnen soll auch durch geeignete Disziplinarmassnahmen begegnet werden.
Um die Glaubwürdigkeit und Legitimation von entsprechenden Entscheiden zu erhöhen, soll die Beurteilung von entsprechenden Verhalten oder Zuständen durch eine unabhängige Stelle erfolgen.
Diese Unabhängigkeit hat in erster Line im Verhältnis zu den von einem Sachverhalt betroffenen Verbänden gewährleistet zu sein. Die heute bestehende Disziplinarstelle von Swiss Olympic ist gemäss dessen Statuten (Ziff. 3.1 der Statuten vom 26.11.2019) ein Organ von Swiss Olympic. Sie ist von allen andern Organen von Swiss Olympic unabhängig (Ziff. 7.1). Ihre Mitglieder werden von Sportparlament von Swiss Olympic eingesetzt (Statuten Ziff. 4.2, Abs. 2). Sie verfügt über ein eigenes Budget (Statuten Ziff. 7.3, Abs. 3), welches vom Sportparlament festgesetzt wird (Statuten Ziff. 4.2,
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