Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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zu sein.

Absatz 3: Die Einhaltung und Umsetzung der von Swiss Olympic erlassenen Regeln stellt für Sportorganisationen eine Voraussetzung für den Bezug von Finanzhilfen des Bundes dar. Die geltenden Regeln sind daher für alle betroffenen Sportorganisationen öffentlich in der aktuell gültigen Version auf der Internetseite des Dachverbandes Swiss Olympic einsehbar.

Art. 72d Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen

Absatz 1: Der Dachverband Swiss Olympic hat als Folge der bestehenden Verbandsstruktur grundsätzlich die Möglichkeit, von seinen Mitgliedern und deren Unterorganisationen die Umsetzung und Einhaltung der von ihm beschlossenen Regeln zu verlangen. Er hat dies in seinem aktuellen Ethik-Statut auch so vorgesehen. Finanzhilfen der Sportförderung, wie zum Beispiel J+S-Beiträge oder Beiträge für Sportgrossanlässen können aber auch von Sportorganisationen beantragt werden, die nicht Teil der Verbandsstruktur von Swiss Olympic sind. Solche Organisationen sind entsprechend nicht kraft Mitgliedschaft zur Einhaltung der verbandlichen Reglemente verpflichtet. Artikel 72b verlangt als Subventionsvoraussetzung jedoch von allen Sportorganisation das Treffen von wirksamen Vorkehren zur Umsetzung der Prinzipien der Ethik Charta. Die materiell-rechtlichen Regeln, die der Dachverband erlässt, können als Branchenstandard für den gesamten Sport angesehen werden. Soweit diese Regeln vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden, gilt deren Einhaltung als wirksame Vorkehrung zugunsten des fairen und sicheren Sports und wird deshalb von allen Sportorganisationen verlangt, die Finanzhilfen beanspruchen.

Absatz 2: Als wirksamen Vorkehren im Sinne von Artikel 72b Absatz 1 gilt auch, dass sich Sportorganisationen unabhängig davon, ob sie in die Verbandsstruktur von Swiss Olympic eingebettet sind, dem Melde- und Sanktionssystem nach Artikel 72e ff. unterwerfen. Zu beachten ist allerdings, dass allenfalls auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie kantonale Sportämter oder Gemeinden Trägerschaften von subventionsberechtigten sportlichen Veranstaltungen sein können. Diese Körperschaften unterstehen eigenen Regeln hinsichtlich Organisation, Verwaltungsführung und Verhaltenspflichten ihrer Angestellten und Beauftragten. Absatz 2 gilt daher ausschliesslich für privatrechtliche Organisationen.

Art. 72e Unabhängige nationale Meldestelle

Swiss Olympic soll nicht nur Regeln betreffend Verhaltenspflichten im Sport und die Gouvernanz von Sportorganisationen erlassen, sondern auch dafür sorgen, dass allfällige Verletzungen dieser Regeln untersucht und tatsächliche Verletzungen sanktioniert werden. Dies soll einerseits durch eine nationale Untersuchungs- und andererseits durch eine Disziplinarstelle erfolgen. Diese Stellen sollen von Swiss Olympic und den involvierten Sportverbänden unabhängig funktionieren.

Im Zentrum der Arbeiten des Projekts Swiss Sports Integrity von Swiss Olympic stand, wie bereits einleitend erwähnt, die Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle. Diese Stelle, angesiedelt bei der Stiftung Swiss Sports Integrity, vormals Stiftung Antidoping Schweiz soll alle bisherigen Stellen, die von einzelnen Verbänden bereits bisher geführt worden sind, ersetzen. Sie hat ihren Betrieb Anfang 2022 aufgenommen. Der Vorteil einer zentralen nationalen Meldestelle liegt in einer erhöhten Professionalität mit welcher eine solche Stelle geführt werden kann und in deren Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den von einer Meldung betroffenen Sportorganisationen. Damit ist sichergestellt, dass einzelnen Meldungen auch tatsächlich nachgegangen wird und diese nicht verbandsintern schubladisiert werden.

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