Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten
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neue Untertitel analog der WADA-Liste eingefügt. Dies dient der besseren Übersicht (Beispiel: Ziffer 3).
Ziffer 1: Erstmalig wurde eine nicht zugelassene pharmazeutische Substanz konkret genannt (BPC-157, analog Ziffer S0 der WADA-Liste 2022).
Aktualisierung und Erweiterung der unter Ziffer 2 aufgeführten Anabolika und anderen anabolen Substanzen (insbesondere namentliche Nennung von selektiven Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)).
Die bisherige Ziffer 9 (Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren [SERMs]) und Ziffer 10 (Antiöstrogen wirkende Substanzen) wurden neu unter der neuen Ziffer 8 (Antiöstrogene Substanzen) zusammengefasst.
Die bisherige Ziffer 11 (Myostatinhemmer) ist neu Ziffer 9 (Antagonisten der Aktivin-Rezeptor IIB Aktivierung).
Die bisherige Ziffer 12 (Metabolische Modulatoren) ist neu Ziffer 10 (Stoffwechsel-Modulatoren), wobei Insulin neu als Unterkategorie analog der WADA-Liste aufgeführt ist und neu Meldonium und Trimetazidin aufgeführt werden.
Verbotene Methoden: Aktualisierung der Texte und Titel gemäss WADA-Liste 2022.
4. Inkraftsetzung
Die Verordnungsanpassungen sollen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.
Es stellt sich im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung die Frage, wie mit Sachverhalten umzugehen ist, die sich in der Vergangenheit ereignet haben. Gemäss übergangsrechtlichen Grundsätzen sind – soweit keine spezifischen übergangsrechtlichen Normen festgelegt werden – für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329, Regeste sowie E. 2.3; BGE 129 V 4 E. 1.2). Dieser Grundsatz soll auch vorliegend zur Anwendung kommen, damit keine Rechtsunsicherheit darüber entstehen kann, ob Finanzhilfen zurückerstattet werden müssen, weil eine Sportorganisation bisher beispielsweise die Gouvernanzanforderungen noch nicht erfüllt hat.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vollzug der neuen Verordnungsbestimmungen kann mit den bestehenden personellen Verwaltungsressourcen bewältig werden.
Der Aufbau einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle ist mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden. Die Stiftung Antidoping Schweiz rechnet mit zusätzlichen Aufwendungen in der Höhe von rund 1.1 Millionen Franken pro Jahr. Sie hat daher dem Bund und Swiss Olympic ein Gesuch um weitere Unterstützungsleistungen zukommen lassen
Die Gelder werden für die Einrichtung einer Erstberatung und den Aufbau und den Betrieb von professionellen Strukturen für die Untersuchung von allfälligen Verstössen gegen Ethikbestimmungen eingesetzt. Der Kampf gegen Doping darf nicht unter den neuen Aufgaben der Stiftung leiden. Die Anzahl Meldungen sowie Anzahl und Umfang an Verfahren sind mangels Vergleichswerten kaum abzuschätzen. Es ist daher schwierig, im Voraus das zu erwartende Arbeitsvolumen der neuen Meldestelle abzuschätzen. Aus diesem Grund soll die Meldestelle mindestens in einer ersten Phase nur mit einer minimalen Personaldecke ausgestattet werden. Für die Leitung der Meldestelle ist eine Person
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