Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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Organisation von einzelnen Finanzierungsquellen zu verstehen.

Die Veröffentlichung geprüfter Finanzberichte bietet Gewissheit, dass die Leitung der Organisation ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Leistung und Lage zeichnet und kann damit das Vertrauen der Stakeholder in die Organisation und ihre Leitung stärken. Diese generelle Transparenzpflicht rechtfertigt sich auch auf Grund der grossen Bedeutung des Sports in der Gesellschaft und den insgesamt grossen Summen, die die öffentliche Hand in die Sportförderung investiert.

Zwar trifft die Transparenzpflicht den gesamten Finanzhaushalt der Organisation. Ein besonderes Augenmerk gilt dennoch der recht- und zweckmässigen Verwendung von Mitteln die der Förderung bestimmter Anspruchsgruppen in der Organisation, wie der Förderung des Sports von Kindern, jungen Frauen oder Menschen mit einer Behinderung oder von Präventionsprogrammen bestimmt sind.

Ziffer 3: Als Leitungsorgane gilt das jeweilige Exekutivorgan der Organisation, also insbesondere der Vereinsvorstand oder gegebenenfalls der Stiftungsrat, der Verwaltungsrat etc.

Von einer ausgewogenen Geschlechtervertretung ist dann auszugehen, wenn in einem mehrköpfigen Organ beide Geschlechter mit je mindestens 40% der Sitze vertreten sind.

Besteht ein Leitungsorgan aus höchstens drei Mitgliedern, so hat mindestens eine Person dem jeweils andern Geschlecht anzugehören.

Ziffer 4: Amtszeitbeschränkungen sind ein anerkanntes Mittel, um Korruptions- und Patronagerisiken zu begegnen. Sie dienen aber auch dazu, dass sich Organisationen regelmässig und rechtzeitig darum bemühen müssen, dass genügend Nachwuchspersonal zur Übernahme von Verantwortung rekrutiert wird. Die Empfehlungen von IPACS gehen dahin, dass eine Person ein gewähltes Amt in der Regel während höchstens 12 Jahren ausführen können soll.

Ziffer 5: Entscheidungen der Organisation sollten im alleinigen Interesse der Organisation getroffen werden, unabhängig von konkurrierenden Interessen, welche die Personen in Entscheidungspositionen verfolgen. Interne und externe Stakeholder vertrauen eher einer Organisation, die zeigt, dass Interessenkonflikte in angemessener Weise angesprochen und gehandhabt werden. Geeignete Regeln tragen dazu bei, die Organisation aber auch von Konflikten betroffenen Einzelpersonen in ihrer Entscheidungsfindung zu schützen.

Interessenkonflikte können insbesondere infolge Ausübung von Doppelfunktionen sowie infolge besonderer Beziehungsnähe entstehen. Als besondere Beziehungsnähe gelten zum Beispiel enge aktuelle oder frühere private Geschäftsbeziehungen, Partnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft, ein wirtschaftliches oder anderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine intensive private Beziehungspflege zu den von einer Entscheidung betroffenen Personen. Zu einem wirkungsvollen Umgang mit Interessenkonflikten gehört, dass die an Entscheidungen beteiligten Personen ihre allfälligen Interessenbindungen bezüglich jedes einzelnen anstehenden Entscheides offenlegen. Dies ermöglicht, dass die Entscheidungsinstanz die erforderlichen Massnahmen zur Behebung der Interessenkonflikte, wie insbesondere den Ausstand der betroffenen Person beschliessen kann.

Ziffer 6: Sportorganisationen können ihre Verantwortung nur dann umfassend wahrnehmen, wenn alle wichtigen Interessengruppen in die Entscheidungsfindung eingebunden sind. Stakeholder sind eher bereit, in einer Organisation aktiv mitzuarbeiten und Leitungsentscheide zu vertreten, wenn sie ihre Ansichten einbringen konnten. In Sportorganisationen stellen die Athletinnen und Athleten zweifellos eine der wichtigsten Interessengruppen dar. Sie sind daher angemessen an der Entscheidungsfindung in Exekutivgremien zu beteiligen. Dies kann einerseits dadurch erfolgen, dass statutarisch der Einsitz einer Vertretung der Athletinnen

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