Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten

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Ziffer 2: Schutz vor physischer Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch: Spricht die Prinzipien 4 und 6 der Ethik-Charta an (Respektvolle Förderung statt Überforderung; Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe). Angesprochen sind die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Integrität. Dabei geht es um den Schutz vor jeder Art von Delikten, unabhängig davon, ob es sich um Offizialdelikte handelt oder um solche, die nur auf Antrag verfolgt werden. Der Sport ist u.a. deshalb für Übergriffe gefährdet, weil der Körper im Sport im Zentrum steht. Respektvolle, beidseitig akzeptierte Körperkontakte und Berührungen gehören zum Sport. Sie dienen der Hilfestellung,

sind Ausdruck gemeinsamer Emotionen oder von Zusammengehörigkeit. Aktive präventive Massnahmen tragen dazu bei, dass mit solchen Umständen verantwortungsvoll umgegangen wird und sie nicht Grundlage für Missbrauch bilden.

Ziffer 3: Schutz vor Überforderung und vor psychischen Persönlichkeitsverletzungen, wie Drohung, Demütigung, Belästigung oder Mobbing: Spricht die Prinzipien 3, 4 und 6 der Ethik-Charta an: (Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung; Respektvolle Förderung statt Überforderung; Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe). Psychische Persönlichkeitsverletzungen erfolgen häufig im Grenzbereich zwischen strafbar-relevantem und einem zwar nicht strafbaren, moralisch aber dennoch verwerflichen Verhalten. Die ursprünglichen Werte des Olympismus - «excellence, friendship, and respect» - verlangen eine klare Absage an jegliches Verhalten auf und neben dem Sportplatz, das einem anständigen zwischen-

menschlichen Umgang widerspricht. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Dachverband auch Regeln zu erlassen, welche Personen, die bei der Meldestelle Fehlverhalten oder Missstände anzeigen, vor Nachteilen schützen.

Ziffer 4: Schutz der ganzheitlichen Entwicklung insbesondere von minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern: Spricht die Prinzipien 2, 3, 4, 6 und 7 der Ethik-Charta an: (Sport und soziales Umfeld im Einklang; Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung; Respektvolle Förderung statt Überforderung; Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe; Absage an Doping und Drogen). Kinder und Jugendliche haben nicht nur Anspruch auf körperliche und psychische Unversehrtheit, sondern auch auf aktive ganzheitliche Förderung entsprechend ihren Fähigkeiten. Zwar liegt die Hauptverantwortung für diese Förderung bei den erziehungsberechtigen Personen, in der Regel also den Eltern. Die Mitverantwortung von Sportorganisationen nimmt aber in dem Masse zu, als sich Kinder und Jugendliche einen Grossteil ihrer Zeit in der faktischen Obhut einer Organisation befinden und von ihnen umfangreiche und körperlich anspruchsvolle Trainings- und Wettkampfleistungen erwartet werden. Besonders gefordert sind also die Organisationen des Nachwuchsleistungssports und des Leistungssports von Kindern und Jugendlichen. Die Organisationen haben daher beispielsweise dafür besorgt zu sein, dass den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen jederzeit die erforderliche präventive und therapeutische medizinische Versorgung zukommt, dass diese in ihrer schulischen Entwicklung unterstützt werden und ihnen genügend Raum für Ruhe und Freizeit zukommt. Weil Kinder und Jugendliche einen Anspruch haben, in den sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung äussern zu können, tatsächlich angehört zu werden und darauf, dass ihre Meinung angemessen berücksichtigt wird, haben solche Sportorganisationen auch für entsprechende Dialogmöglichkeiten besorgt zu sein.

Ziffer 5: Schutz der Umwelt vor übermässigen Belastungen durch Sportausübung; Spricht das Prinzip 5 der Ethik-Charta an (Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung). Sportangebote und Sportveranstaltungen sollen die Umwelt nicht unnötig belasten. Umweltverträglicher Sport erhöht die Akzeptanz des Sports in der Gesellschaft und sichert den Sporttreibenden den Raum, den sie zur Ausübung ihrer Sportart benötigen. Für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestehen bereits verschiedene Empfehlungen, insbesondere durch die Initiative «saubere-veranstaltung.ch». Einheitliche verbindliche Vorgaben gibt

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