Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2) und über dessen Verwendung dem Sportparlament Bericht erstattet werden muss (Ziff. 7.3, Abs. 4). Durch die formelle Zugehörigkeit der Disziplinarstelle zu Swiss Olympic ist deren Unabhängigkeit zumindest in Fällen in Frage gestellt, die Swiss Olympic selber betreffen.
Die Disziplinarstelle hat sämtliche ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es Fälle von Organisationen betrifft, die in die Verbandsstruktur von Swiss Olympic integriert sind oder ob es sich um eine verbandsunabhängige Sportorganisation handelt. In letzterem Fall wird die Disziplinarstelle allerdings lediglich solche Sanktionen verhängen können, die keinen Bezug zu einer Verbands- oder Vereinszugehörigkeit aufweisen.
Aus der Transparenzpflicht nach Artikel 72c Buchstabe b Ziffer 1 ergibt sich, dass die Disziplinarstelle ihre Entscheidungen publik zu machen hat. Sie hat dabei die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in angemessener Weise zu schützen. Gleichzeitig hat die Disziplinarstelle ihre Entscheidungen aber auch dem BASPO mitzuteilen, welches gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 10 Buchstabe e IBSG berechtigt ist, entsprechenden Daten zu bearbeiten.
Diese Informationen dienen dem BASPO, allenfalls zusammen mit weiteren vom BASPO selber vorgenommenen Abklärungen, zur Überprüfung von Entscheidungen über Finanzhilfen oder Kaderanerkennungen in den Förderprogrammen Jugend und Sport und Erwachsenensport Schweiz.
Art. 72g Verfahren vor der Melde- und Disziplinarstelle
Absatz 1: Ein besonderes Augenmerk bei der Ausgestaltung der verbandsrechtlichen Verfahren gilt dem Schutz von jungen Athletinnen und Athleten, die Meldung erstatten, weil sie Opfer von Fehlverhalten geworden sind. Gleichzeitig ist Personen, gegen welche sich disziplinarische Untersuchungen richten, ein nach rechtsstaatlichen Standards faires Verfahren zu garantieren. Dies ist umso bedeutungsvoller, als Vorwürfe betreffend Fehlverhalten auch anonym erhoben werden können. Aus dieser Tatsache dürfen Einzelpersonen oder Organisationen, gegen die sich eine Meldung richtet, keinerlei Nachteile erwachsen.
Die wichtigsten Anforderungen, denen die Verfahren vor der Melde- und Disziplinarstelle genügen müssen, werden daher rechtsatzmässig verankert. Deren Umsetzung stellt gleichzeitig eine Voraussetzung für den Bezug von Finanzhilfen des Bundes an die Melde- und die Disziplinarstelle dar.
Einzelfragen der Zusammenarbeit zwischen Melde- und Disziplinarstelle sollen in den entsprechenden Reglementen geregelt werden, so z.B. die Frage, ob die Disziplinarstelle eigene ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen kann oder ob sie Fälle zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung an die Meldestelle zurückweisen kann.
Absatz 2: Zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens gehört auch, dass den von einem Entscheid betroffenen Personen die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsmittels offensteht.
Grundsätzlich sind die ordentlichen Gerichte für die Streitbeilegung in Zivilrechtssachen zuständig. Schiedsgerichte nehmen aber mit zunehmender Internationalität und der damit verbundenen Komplexität von Rechtsgeschäften eine bedeutende Rolle ein und stellen im Sinne der Privatautonomie eine Alternative zu den ordentlichen Gerichten dar. Dies gilt auch im Sport, wo ihre Bedeutung in der einheitlichen internationalen Durchsetzung von Sportregeln, sowie in der raschen Entscheidungsfindung durch spezialisierte Schiedsgerichte, die teilweise ad hoc während grossen internationalen Sportwettbewerben tagen können, liegt. Diese Sportschiedsgerichtsbarkeit ist zwar nicht durchwegs unumstritten. Der Grundsatz, dass die Parteien einer Schiedsabrede freiwillig zustimmen müssen, wird durch die faktische Monopolstellung der Sportverbände stark relativiert. Dennoch wurde die Gültigkeit von Schiedsabreden durch höchstrichterliche Entscheidungen – auch wegen praktischer Alter-
Seite 11