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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 15 Seiten

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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...

3Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 und 2

1Der Sponsor und die Prüfperson müssen durchführen:

a. klinische Prüfungen nach den Anforderungen gemäss Artikel 72 und Anhang XV Kapitel I und III der Verordnung (EU) 2017/74511 über Medizinprodukte (EU-MDR);

b. Leistungsstudien gemäss Artikel 68 und Anhang XIII, Teil A, der EU-IVDR12.

2

Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1, die durch bezeichnete technische Normen oder gemeinsame Spezifikationen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 EU-MDR oder von Artikel 9 Absatz 1 EU-IVDR konkretisiert werden, wird vermutet, wenn der klinische Versuch gemäss diesen Normen oder Spezifikationen durchgeführt wird. Artikel 6 Absatz 5 MepV13 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 IvDV14 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3 Einleitungssätze

Kategorisierung der klinischen Prüfungen

1Klinische Prüfungen entsprechen der Kategorie A, wenn:

2Die klinischen Prüfungen der Kategorie A entsprechen folgenden Unterkategorien:

3Klinische Prüfungen entsprechen der Kategorie C, wenn:

Art. 6a Kategorisierung der Leistungsstudien

1Leistungsstudien der Kategorie A entsprechen:

a. der Unterkategorie A1, wenn es sich um eine interventionelle Leistungsstudie handelt und:

1. das zu untersuchende Produkt ein Konformitätszeichen nach Artikel 13 IvDV15 trägt,

2. das zu untersuchende Produkt gemäss der Gebrauchsanweisung angewendet wird,

3. die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme oder die Anwendung des zu untersuchenden Produkts in der Schweiz nicht verboten ist, und

4. keine der Verfahren nach Buchstabe b Ziffer 2 angewendet werden;

11Verordnung (EU) Nr. 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April

2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/561, ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18.

12Siehe Fussnote zu Art. 2a Abs. 3.

13 SR 812.213

14 SR ...

15 SR ...