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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 15 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
b. der Unterkategorie A2, wenn es sich um eine
1. nicht-interventionelle Leistungstudie handelt, oder
2. interventionelle Leistungsstudie nach Buchstabe a Ziffer 1-3 handelt und:
a. chirurgisch-invasive Verfahren angewendet werden, um den betroffenen Personen ausschliesslich zum Zweck der Leistungsstudie biologisches Material zu entnehmen; oder
b. die betroffenen Personen gegenüber den unter normalen Verwendungsbedingungen des zu untersuchenden Produkts angewandten Verfahren zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden.
2Leistungsstudien der Kategorie C entsprechen den folgenden Unterkategorien, wenn es sich um eine interventionelle Leistungsstudie handelt und:
a. wenn das Produkt ein Konformitätszeichen nach Artikel 13 IvDV trägt, aber nicht gemäss der Gebrauchsanweisung angewendet wird (Unterkategorie C1);
b. wenn das Produkt kein Konformitätszeichen nach Artikel 13 IvDV trägt (Unterkategorie C2); oder
c. wenn die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme oder die Anwendung des untersuchten Produkts in der Schweiz verboten ist (Unterkategorie C3).
Art. 8 Abs. 1, 4 Bst. a und 6
1Der Sponsor hat für die Eingabe und Übermittlung von Gesuchen, Meldungen, Berichten und weiteren Informationen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e EU-MDR16 und nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e EU-IVDR17 die europäische Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 73 EU-MDR und nach Artikel 69 EU-IVDR (European Database on Medical Devices, Eudamed) zu nutzen.
4Die Swissmedic ist verantwortlich dafür, dass:
a. die Daten nach Artikel 73 Absatz 1 EU-MDR und nach Artikel 69 Absatz 1 EU-IVDR, die in Eudamed und im Informationssystem Medizinprodukte enthalten sind, automatisch gegenseitig abgeglichen werden;
6Das Informationssystem Medizinprodukte nach Artikel 62c HMG und das Informationssystem der Kantone nach Artikel 56a HFG können Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen enthalten, die:
a. den Sponsor, die Prüfperson oder einen Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j MepV und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i IvDV betreffen; und
16 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
17 Siehe Fussnote zu 2a Abs.3.