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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 15 Seiten

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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...

b. für alle anderen abgeschlossenen klinischen Versuche: spätestens, wenn das Produkt nach Artikel 17 MepV40 oder Artikel 16 IvDV41 registriert ist und bevor es in Verkehr gebracht wird, oder ein Jahr nach Einreichung des Schlussberichts, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht registriert ist.

II

Anhang 1 der KlinV-Mep42 wird gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

IV

1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 26. Mai 2022 in Kraft.

2Die Artikel 8 Absätze 1 und 4 Buchstabe a, 21 Einleitungssatz und Buchstabe a, 25a, 27 Absatz 4 sowie 42 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: ...

Der Bundeskanzler: ...

40 SR 812.213

41SR ...

42 SR 810.306