Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Neu erhalten neben den Strassenverkehrsämtern (siehe Bst. j) auch die SchifffahrtsämterDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices
nach Buchstabe k Zugriff auf die Daten im N-SIS.
Der Zugriff dieser Ämter erfolgt zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Wasserfahrzeuge einschliesslich Wasserfahrzeugmotoren gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden. Zudem sollen die Strassenverkehrsämter auch nach Fahrzeugausweisen und Kennzeichen suchen können.
Art. 7 Abs. 1 Bst. l
Buchstabe l gewährt den kantonalen Waffenbüros einen Zugriff auf das N-SIS. Sie sollen in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erteilung von Bewilligungen im Waffenrecht prüfen können, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, oder die zu erwerbende Feuerwaffe im SIS ausgeschrieben ist.
4. Kapitel SIRENE-Büro
Art. 9 Bst. abis, c, d, j, o und p
Artikel 9 nennt die Aufgaben, mit denen das SIRENE-Büro betraut ist. Weitere Aufgaben des SIRENE-Büros müssen neu erwähnt werden. Eine wichtige Aufgabe ist das Einleiten von Massnahmen, wenn es bei einer Ausschreibung zu einem Treffer kommt. Deswegen wird diese Aufgabe neu in Artikel 9 als Buchstabe abiserwähnt.
Die Buchstaben c und d werden um die Ausschreibung zur Rückkehr ergänzt. Die Aufgaben des SIRENE-Büros sind insofern eingeschränkt, als die Ausschreibungen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone davon ausgenommen sind. Dies betrifft jedoch nicht die Landesverweisungen, selbst wenn sie Rückkehrentscheide und Einreiseverbote für den ganzen Schengen-Raum darstellen. Das SIRENE Büro von fedpol soll dann die Ausschreibungen von diesen Entscheiden prüfen (Bst. d).
Im Buchstaben j sind die ausschreibungsbegründenden Unterlagen hinzuzufügen, die einer Ausschreibung beizulegen sind. Bis anhin wird eine der zentralen Aufgaben des SIRENE-Büros, nämlich die Abfrage der Informationssysteme, nicht erwähnt. Sie wird in Buchstabe j entsprechend ergänzt.
Buchstaben o und p (neu)
Ferner werden in Artikel 9 die Buchstaben o und p neu eingefügt. Gemäss Buchstabe o lässt das SIRENE-Büro die Ausschreibung durch die ausschreibende Behörde vervollständigen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Daten, die in den EU-Verordnungen aufgelistet sind, bekannt werden oder sich herausstellt, dass die bis anhin erfassten Daten nicht korrekt sind und deswegen anzupassen sind.
Gemäss Buchstabe p überprüft das SIRENE-Büro auch die Qualität der eingegebenen Daten. Hier geht es insbesondere um die Prüfung, ob die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung gegeben ist (vgl. Erläuterung zu Art. 9b nachfolgend) und ob alle erforderlichen Daten (vgl. Erläuterungen zu den Artikeln 11–11b) vorhanden sind.