Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
DasDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices SIRENE-Büro wird das SEM nur dann kontaktieren, wenn die vorhandenen Informationen nicht genügen, um die Fragen der anderen Schengen-Staaten zu beantworten (vgl. Art. 15a).
Abs. 6
Der neue Absatz 6 übernimmt den zweiten Satz des geltenden Artikels 21 Absatz 1, der dem SEM und fedpol erlaubt, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des AFIS automatisiert an das N-SIS zu übermitteln. Diese automatisierte Lieferung vereinfacht das Verfahren und ermöglicht, die in den Verordnungen vorgesehene Bestimmung, wonach allenfalls vorhandene biometrische Daten der Ausschreibung beizufügen sind, einzuhalten. Eine automatisierte Lieferung erfolgt nur aus der AFIS-Datenbank. Wenn Daten im ZEMIS vorhanden sind, kann das SIRENE-Büro diese allenfalls manuell an das N-SIS übermitteln.
Im Rahmen des Umsetzungsprojekts erfassen die Kantone im ZEMIS die Nummer zu den biometrischen AFIS-Daten (PCN). Meldet der Kanton die Ausschreibung via ZEMIS an das N-SIS, so werden dank einer Funktion des ZEMIS die biometrischen AFIS-Daten im N-SIS angezeigt. Das SEM bleibt jedoch allein verantwortlich für die Übermittlung der biometrischen Daten und muss sicherstellen, dass die Sicherheits- und Datenschutzvorschriften eingehalten werden; dies gilt namentlich für die Information der betreffenden Person bezüglich der Nutzung ihrer Daten.
Art. 19c Massnahmen
Abs. 1
Im Trefferfall an der Grenze bei der Ausreise soll die Ausschreibung zur Rückkehr gelöscht werden. Falls eine schweizerische Behörde die Ausschreibung vorgenommen hat, erfolgt die Löschung durch die Grenzkontrollbehörde. Bei einer Ausschreibung durch die anderen Schengen-Staaten muss die Grenzkontrollbehörde das SIRENE-Büro informieren (Art. 68d AIG). Bei der Einreise sollte sich kein Treffer ergeben. Andernfalls ist zu prüfen, wann die Ausreise erfolgt ist, und die Ausschreibung zur Rückkehr ist zu löschen. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert werden muss. Ist dies der Fall, wird die Einreise verweigert (vgl. Art. 20 ff.). Dieses Verfahren entspricht den Artikeln 6 und 8 der Verordnung «SIS Rückkehr», die direkt anwendbar sind.
Abs. 2
Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern die Person über kein Freizügigkeitsrecht verfügt oder sie kein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich namentlich um Abklärungen zum Vorgehen im Hinblick auf eine Wegweisung. Es kann aber auch darum gehen, die Gültigkeit des Rückkehrentscheids für den ganzen Schengen-Raum zu prüfen und sicherzustellen, dass er vollzogen werden kann. Es sind auch andere ausländerrechtliche Massnahmen wie die Administrativhaft denkbar.
Abs. 3
Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die einen Aufenthaltstitel oder ein Schengen-D-Visum besitzen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Ziel der Konsultationen der betroffenen Schengen-Staaten ist