Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
festzulegen,Documents adaptés après la 2ème consultation des offices ob die Ausschreibung beibehalten oder gelöscht werden soll. Diese Konsultationsverfahren sind in Artikel 12 der Verordnung «SIS Rückkehr» geregelt. Zudem wird bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA sind und die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 199910 oder des EFTA-Übereinkommens11 ein Recht auf Personenfreizügigkeit geltend machen können, der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls konsultiert, wie dies bereits heute der Fall ist.
Abs. 4
Möchte ein Schengen-Staat einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Schengen-Staat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen oder verlängern, so konsultieren die beteiligten Staaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. Dieses Verfahren ist in Artikel 10 der Verordnung «SIS Rückkehr» geregelt.
Abs. 5
Das Konsultationsverfahren soll es ermöglichen zu bestimmen, ob die Ausschreibung im SIS beibehalten oder gelöscht wird.
Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
Abs. 1
Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind. Dabei handelt es sich um die in Artikel 19b Absatz 1 genannten Behörden.
Abs. 2
Eine Ausschreibung im SIS kann wie heute schon nur vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach EU-Recht erfüllt sind. So können etwa Drittstaatsangehörige nur dann ausgeschrieben werden, wenn sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Sollten sich bezüglich einer bestimmten Person im Laufe der Zeit personenbezogene Änderungen ergeben, die für eine (fortbestehende) Ausschreibung im SIS relevant sind, so muss bei einem SIS-Treffer zu dieser Person im Ausland rasch entschieden werden können, welche weiteren Angaben zur Ausschreibung einem anfragenden Staat zu liefern sind. Die entsprechenden Verfügungen oder Urteile, sind entweder via ZEMIS oder ein anderes Kommunikationsmittel an das SIRENE-Büro zu übermitteln. Diese Regelung gilt bereits heute für Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Sie soll künftig auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr aufgrund folgender Verfügungen anwendbar sein, wenn diese für den gesamten Schengen-Raum gelten: Wegweisungsverfügungen der Kantone, Wegweisungsverfügungen des SEM im Ausländer- und Asylbereich, von fedpol angeordnete Landesverweisungen und gerichtlich angeordnete Landesverweisungen gestützt auf Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0).