Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 3 und 4Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Die zuständigen Behörden nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung sowie der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor. Sie stellen wie heute schon im Rahmen der Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ihre Erreichbarkeit sicher.

Gliederungstitel

1a. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Da ein neuer Abschnitt 1 eingefügt wird, muss dieser Abschnitt neu nummeriert werden.

Art. 21

Abs. 1

Das SEM erfasst die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung weiterhin im ZEMIS. Es ist vorgesehen, dass biometrische erkennungsdienstliche Daten in das N-SIS übermittelt werden können, um die Ausschreibungen zu ergänzen. Dies wird künftig auf Gesetzesstufe festgelegt. Die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person ist in Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) geregelt.

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden nehmen die erforderlichen Ausschreibungen im ZEMIS vor, und nicht mehr im RIPOL. Die Daten sind dennoch über das RIPOL abrufbar.

Abs. 2

Sind Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde, ist dieser Staat zu konsultieren. Die Konsultation erfolgt entweder vor der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung oder danach, wenn dieser Sachverhalt nach der Ausschreibung festgestellt worden ist. Das SIRENE-Büro führt die erforderlichen Konsultationen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung «SIS Grenze» durch. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob die Person auszuschreiben ist oder, falls sie bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist. Eine Konsultation ist auch erforderlich, wenn der Drittstaatsangehörige namentlich wegen seiner familiären Beziehung zu einem EU/EFTA-Staatsangehörigen ein Recht auf Personenfreizügigkeit im europäischen Raum geltend macht.

Abs. 3

Erfolgt die Konsultation vor der Ausschreibung, kann das SEM den betreffenden Schengen-Staat direkt kontaktieren (vgl. Art. 19b Abs. 3).

Abs. 4 und 5

In diesen beiden Absätzen wird die Bezeichnung «Rechtsdienst fedpol» durch die allgemeinere Bezeichnung «fedpol» ersetzt. Zudem wird in Absatz 4 ergänzt, dass auch die