Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

ausschreibungsbegründenden Unterlagen wie Urteile beizulegen sind. Nur so kann dasDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices

SIRENE-Büro seine Aufgaben fristgerecht erfüllen. In Absatz 4 wird auch präzisiert, dass die von fedpol verfügten Einreiseverbote im RIPOL erfasst werden.

Abs. 6

Die Möglichkeit, biometrische erkennungsdienstliche Daten durch fedpol oder das SEM automatisiert einzuliefern, wird hier ebenfalls erwähnt (vgl. Art. 19b Abs. 6).

Art. 22 Abs. 3–5

Artikel 22 Absatz 3 wird ergänzt und verweist neu auch auf Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt und nicht nur auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum besitzen. In einem solchen Fall ist die Konsultation nach Artikel 30 der Verordnung «SIS Grenze» durchzuführen.

Ein neuer Absatz 4 sieht die Konsultation nach Artikel 27 der Verordnung «SIS Grenze» vor, wenn die betreffende Behörde einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen möchte.

Absatz 5 sieht vor, dass ein solcher Fall entweder durch die Beibehaltung oder die Löschung der Ausschreibung zu regeln ist.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

Art. 24 Abs. 5

Wie zu Artikel 14a erläutert, können gewisse Ausschreibungskategorien mit Sachen ergänzt werden, um die ausgeschriebene Person ausfindig zu machen. Dies ist bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung möglich. Entsprechend wird diese Möglichkeit in Absatz 5 mit einem Verweis auf Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a erwähnt (siehe Art. 26 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Art. 25a Verbergen der Ausschreibung

Abs. 1

Neu soll eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung für eine kurze Zeit «verborgen» werden können. Diese Möglichkeit sieht Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung «SIS Polizei» bei einer laufenden Polizeioperation vor, unabhängig davon, in welchem Staat diese stattfindet. Die Ausschreibung ist dann für die Beamten an der Front der an der Operation beteiligten Staaten nicht mehr ersichtlich, sondern nur noch für die SIRENE-Büros. Diese Möglichkeit wird im vorliegenden Artikel umgesetzt. Die Dauer des Verbergens ist auf 48 Stunden beschränkt.

Das Verbergen der Ausschreibung darf nur eingesetzt werden, wenn keine anderen Massnahmen zur Verfügung stehen (Subsidiarität, siehe Abs. 1 Bst. a). Vorausgesetzt ist weiter die vorgängige Genehmigung durch eine zuständige Justizbehörde des ausschreibenden Staates, das heisst des Bundesamtes für Justiz (BJ) für die Schweiz (siehe Bst. b). Zudem müssen alle Staaten, die in die fragliche Operation involviert sind, via SIRENE-Büros über das Verbergen der Ausschreibung informiert worden sein (siehe Bst. c).