Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 2Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Ausserdem ist es möglich, das Verbergen der Ausschreibung um jeweils 48 Stunden zu verlängern.

Art. 26 Abs. 1bis

Der Artikel wird mit einem Absatz 1bisdahingehend ergänzt, dass alle an der operativen Massnahme beteiligten Mitgliedstaaten über das Verbergen einer Ausschreibung zwecks Auslieferung zu informieren sind (vgl. Art. 26 Abs. 4 Bst. c Verordnung «SIS Polizei»).

3. Abschnitt: Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen

Art. 28 Sachüberschrift und Bst. c

Neu können im SIS schutzbedürftige Personen präventiv ausgeschrieben werden (Umsetzung von Art. 32 Verordnung «SIS Polizei»). Dazu wurde der Titel des Kapitels und des Artikels mit «schutzbedürftigen Personen» ergänzt. Sie sind auch als neuer Buchstabe c in den Artikel zu integrieren. In der italienischen Version muss auch der Einleitungssatz angepasst werden.

Bei schutzbedürftigen Personen handelt es sich um Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die zu ihrem eigenen Schutz oder zum Zweck der Gefahrenabwehr von einer Auslandreise abgehalten werden müssen. Zu denken ist an Kinder, die von einem Elternteil, einem Familienmitglied oder einem Vormund entführt werden könnten (Art. 32 Abs. 1 Bst. c Verordnung «SIS Polizei»), oder Kinder, für die ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Staates gebracht werden oder dieses verlassen und Opfer von Menschenhandel, Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung oder anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt werden, in bewaffnete Gruppen eingezogen oder rekrutiert werden oder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten gezwungen werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d Verordnung «SIS Polizei»).

Auch erwachsene urteilsfähige Personen können neu zu ihrem eigenen Schutz bei den kantonalen Polizeibehörden eine Ausschreibung beantragen. Beispielsweise kann ein potenzielles Opfer von Zwangsheirat präventiv dafür sorgen, dass ihm die Grenzbehörden im Fall einer unfreiwilligen Ausreise Hilfe leisten können. Wird das Opfer bei der Ausreise angetroffen, klärt die Grenzbehörde mit ihm, ob es zu seinem eigenen Schutz an einen sicheren Ort gebracht werden soll. Die Einschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist hier nicht erforderlich. Die Ausschreibung erfolgt durch die kantonalen Polizeibehörden mit Einwilligung des Opfers. In besonderen Fällen wie namentlich bei Menschenhandel, bei denen das Opfer unter dem prägenden Einfluss der Täterschaft steht, kann die Polizeibehörde die Ausschreibung auch selber veranlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. e Verordnung «SIS Polizei»).

Die Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen setzt voraus, dass ein entsprechender Entscheid der zuständigen Behörde nach Landesrecht vorliegt. Die KESB oder ein Gericht kann eine vorsorgliche Ausschreibung verfügen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das eigene Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringen will.

Art. 29 Voraussetzungen

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.