Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 1Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 1 bleibt unverändert.

Abs. 2

Sollen schutzbedürftige Personen ausgeschrieben werden, die urteilsfähig sind, ist ihre Einwilligung oder die entsprechende Anordnung einer Polizeibehörde in Einklang mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung «SIS Polizei» erforderlich.

Abs. 3

Bei der Ausschreibung von Vermissten, Schutzbedürftigen oder Personen, die zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden, müssen die ausschreibungsbegründenden Unterlagen (z. B. Verfügungen und Gerichtsentscheide) dem SIRENE-Büro zugestellt werden.

Abs. 4

Da Artikel 32 der Verordnung «SIS Polizei» das Verfahren zur Ausschreibung von vermissten und schutzbedürftigen Personen umfassend regelt, wird in Absatz 4 auf diese Bestimmung und deren Anwendung verwiesen. So sieht Artikel 32 beispielsweise in Absatz 7 vor, dass bezüglich eines ausgeschriebenen Kindes, das in vier Monaten volljährig wird, eine Information an den ausschreibenden Schengen-Staat erfolgt, wonach der Grund des Ersuchens und die zu ergreifenden Massnahmen entweder aktualisiert werden müssen oder die Ausschreibung gelöscht werden muss.

Abs. 5

Bei Vermissten kann ein DNA-Profil hinzugefügt werden, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind. So dürfen keine zur Identifizierung geeigneten Lichtbilder, Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten zur Verfügung stehen. Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei» regelt weitere Voraussetzungen. So ist beispielsweise die Erfassung der DNA von Verwandten zulässig, wenn diese dem ausdrücklich zustimmen. Die EU-Kommission wird bezüglich Mindestqualitätsstandards zur Erfassung von DNA-Profilen einen Durchführungsrechtsakt erlassen (vgl. Art. 42 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 6

Auch bei dieser Ausschreibungskategorie besteht die Möglichkeit, sie nach Artikel 14a mit Sachen zu «ergänzen», um die Person aufzufinden.

Art. 30 Abs. 1, 5 und 6

Diese Bestimmung regelt die Massnahmen im Fall eines Treffers bei Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen.

Abs. 1

Die schutzbedürftigen Personen sind neu in Absatz 1 zu erwähnen. Die zuständigen Behörden in der Schweiz (wie die KESB oder eine richterliche Behörde) sind bei vermissten und schutzbedürftigen Personen sofort zu konsultieren, und es gilt, sich mit ihnen über das weitere Vorgehen abzusprechen. In der Folge ist gemäss Absatz 1 der ausschreibende Staat