Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
terroristischenDocuments adaptés après la 2ème consultation des offices oder sonstigen schweren Straftat dienen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. b Verordnung «SIS Polizei»).
Abs. 3
Der Absatz bleibt unverändert.
Abs. 4
In Absatz 4 werden die Gegenstände, die zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ausgeschrieben werden können, nicht erneut erwähnt, sondern neu wird auf Absatz 1 verwiesen. Bewusst wird nicht der Begriff «Sachen» verwendet, da dies «bargeldlose Zahlungsmittel» ausschliessen würde. Der Absatz wird mit dem Begriff «terroristische Straftat» ergänzt.
Abs. 5
Der geltende Absatz 5 wird aufgehoben, da terroristische Straftaten und schwere Straftaten in Absatz 2 definiert sind. Die Möglichkeit der Verknüpfung nach Artikel 14b besteht auch bei der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle. In der technischen Umsetzung handelt es sich hier um eine neue Ausschreibung und nicht um eine Ergänzung einer bestehenden Ausschreibung.
Art. 34 Massnahmen
Der Artikel wird totalrevidiert. In dieser Bestimmung werden die zu treffenden Massnahmen bei Ausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle um Informationen ergänzt, die über das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermittelt werden können (vgl. Art. 37 Verordnung «SIS Polizei»).
Abs. 1
Ergänzt werden die Buchstaben d (jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet) und e (Gegenstände nach Art. 33 Abs. 1 wurden ausfindig gemacht). Der geltende Buchstabe d wird zu Buchstabe f. In Buchstabe g wird präzisiert, dass die Informationen über alle mitgeführten Sachen einschliesslich Reisedokumente übermittelt werden können. Der geltende Buchstabe f wird zu Buchstabe h. Zudem wird in diesem Buchstaben anstelle einer Aufzählung der bereits in Artikel 33 aufgeführten Gegenstände auf Artikel 33 Absatz 1 verwiesen. Letztlich sind dem ausschreibenden Staat die weiteren von ihm gewünschten Informationen zu liefern, wenn dies Artikel 7 Absatz 1 des Schengen-Datenschutzgesetzes (SR 235.3) zulässt (Bst. i). Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie (EU) 2016/68012 ins schweizerische Recht umgesetzt.
12 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.