Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Abs. 2Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 2 legt fest, dass das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Staat bei Vorliegen einer Verknüpfung einer Ausschreibung die in Absatz 1 aufgeführten Informationen übermitteln kann.

Abs. 3

Absatz 3 verweist bezüglich der Befugnisse, die im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle gelten, auf Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung «SIS Polizei». Diese Artikel regeln die Materie umfassend (Abs. 3 hinsichtlich der verdeckten Registrierung, Abs. 4 hinsichtlich der Ermittlungsanfrage und Abs. 5 hinsichtlich der gezielten Kontrolle).

Abs. 4

Absatz 2 wird zu Absatz 4 und erwähnt neu die Ermittlungsanfrage. Die jetzt in Absatz 3 beschriebene Abstufung wird nun in den Absätzen 5 und 6 aufgeführt.

Abs. 5

Es wird präzisiert, dass eine Behörde, wenn sie keine Befugnis hat, gezielte Kontrollen vorzunehmen, diese Informationen als Ermittlungsanfrage übermitteln kann, sofern sie das darf.

Abs. 6

Darf sie keine Ermittlungsanfrage vornehmen, kann die Behörde diese Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung übermitteln, sofern ihr dies erlaubt ist.

5a. Abschnitt: Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist

In einem neuen Abschnitt 5a wird die Ausschreibung von unbekannten tatverdächtigen Personen geregelt.

Art. 34a Voraussetzungen

Tatverdächtige Personen, deren Identität unbekannt ist, können neu mithilfe des SIS gesucht werden (vgl. Art. 40 Verordnung «SIS Polizei»). Zu diesem Zweck können daktyloskopische Daten oder Spuren ausgeschrieben werden, um die unbekannte Person zu finden und zu identifizieren. Dafür sind aber die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c zu erfüllen. So müssen die daktyloskopischen Daten oder Spuren am Tatort eines terroristischen Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens gefunden worden sein (Bst. a), und es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Daten von einer Täterin oder einem Täter stammen (Bst. b). Zudem müssen diese daktyloskopischen Daten weder in anderen nationalen noch internationalen Informationssystemen zu einer Identifizierung geführt haben (Bst. c).

Damit kann bei der Überprüfung einer Person anlässlich einer Polizei- oder Grenzkontrolle mittels ihrer Finger-, Handflächen- oder Handkantenabdrücke eruiert werden, ob die kontrollierte Person in Zusammenhang mit einer bislang noch ungeklärten Straftat steht.