Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005

Art. 34Documents adaptés après la 2ème consultation des officesb Massnahmen

Bei einem Treffer hat das SIRENE-Büro die Abklärungen zur Klärung der Identität der Person bei den für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen einzuleiten (vgl. Art. 41 Verordnung «SIS Polizei»). Gibt es einen Treffer, ist vom ausschreibenden Schengen-Staat die Identität der Person bzw. die daktyloskopischen Daten oder Spuren zu verifizieren (Abs. 1). Wird die Übereinstimmung bestätigt, liefert das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat die Angaben zur Identität der Person, aber auch – falls diese nicht bekannt sind – eine entsprechende Information (Abs. 2). Letztlich hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zu löschen, wenn eine Person identifiziert wurde (Abs. 3).

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 35 Voraussetzungen

Diese Bestimmung wurde überarbeitet und an die neuen Sachfahndungskategorien angepasst. Mit der Revision des BPI wurden die Begriffe «abhanden gekommen» und «gestohlen» in den Artikeln 15 und 16 gestrichen. Diese Begriffsänderung wird entsprechend übernommen.

Die Bestimmung enthält neu zwei Absätze.

Abs. 1

Der Buchstabe a wird um Wasserfahrzeugmotoren und Luftfahrzeugmotoren ergänzt. Der Buchstabe b erwähnt Aussenbordmotoren nicht mehr. In den Buchstaben d–f werden die Begriffe «gestohlen», «unterschlagen», «sonst abhanden gekommen» und «für ungültig erklärt» nicht mehr erwähnt. Der Inhalt des geltenden Buchstaben h wird gelöscht und mit dem Begriff «Gegenstände der Informationstechnik» ersetzt. Die Buchstaben i und j werden neu geschaffen, und Buchstabe g erwähnt neu die «echten» oder «falschen» Banknoten.

Abs. 2

Absatz 2 nimmt den Inhalt von Anhang II des Durchführungsbeschlusses zu notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten im SIS auf. Er sieht vor, dass Gegenstände der Informationstechnik (Bst. h) und identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung (Bst. i) nur ausgeschrieben werden dürfen, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.

7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 39 Abs. 1

Da das SIRENE-Büro für die Qualität der Daten, die in das N-SIS eingetragen werden, verantwortlich ist, wird es im vorliegenden Artikel erwähnt (vgl. Erläuterung zu Art. 9 Bst. p).