Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.365058 / 071.201-06/2015/00005
Art. 41Documents adaptés après la 2ème consultation des offices Abs. 2
Da das Verfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit von Ausschreibungen neu in Artikel 9c definiert ist, verweist Absatz 2 neu darauf.
Art. 42 Abs. 3 Bst. b, c, e, f und h–j
Der vorliegende Artikel wird mit neuen Kategorien von Personendaten zur Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 47 Verordnung «SIS Grenze») vervollständigt. Die besonderen, unveränderlichen körperlichen Merkmale müssen «objektiv» sein (Bst. b). Das Geburtsland wird ergänzt (Bst. c). Die Möglichkeit zur Erfassung von Licht- und Gesichtsbildern wird festgehalten (Bst. e). Neu dürfen neben Fingerabdrücken auch Handflächenabdrücke (Bst. f), weitere Informationen zu den Identifizierungsdokumenten (Bst. h), die Adresse (Bst. i) und die Namen der Eltern (Bst. j) erfasst und bearbeitet werden.
Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
Der Artikel wird totalrevidiert.
Abs. 1
Die Dauer von Personenausschreibungen wird bis zu deren automatischen Löschung entsprechend der neuen Regelungen der drei EU-Verordnungen angepasst (Umsetzung der Art. 53 Abs. 1–7, 55 Abs. 1–4 und 6 der Verordnung «SIS Polizei», Art. 39 und 40 der Verordnung «SIS Grenze» und Art. 14 der Verordnung «SIS Rückkehr»). Da das Verfahren in den entsprechenden Artikeln umfassend beschrieben ist, wird darauf verwiesen.
Abs. 2
Ausschreibungen zur Rückkehr sind zu löschen, sobald die betreffende Person ausgereist ist. Erhält die Schweiz von einem anderen Schengen-Staat eine Ausreisebestätigung, müssen die ausschreibenden Behörden die Löschung vornehmen. Falls dies die Arbeit der Kantone erleichtert, kann das SEM diese Aufgabe übernehmen und die Kantone über die Löschung informieren, auch wenn dies gemäss den formell-gesetzlichen Grundlagen Sache der ausschreibenden Behörde ist (Art. 68d Abs. 1 Bst. a AIG). Das SEM kann eine Ausschreibung auch löschen, wenn es von einem anderen Schengen-Staat beispielsweise über die Einbürgerung der betreffenden Person informiert wird. Ausserdem kann das SEM nach einem Konsultationsverfahren in Absprache mit der betreffenden Behörde die Löschung vornehmen.
Reist eine von den schweizerischen Behörden ausgeschriebene Person aus der Schweiz aus, erfolgen die Löschung und die allfällige Aktivierung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch die Grenzkontrollbehörden im ZEMIS. Die Eingabe des Ausreisedatums führt automatisch zur Löschung und allenfalls zu einer erneuten Ausschreibung im N-SIS.