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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
4 Ist der Trust gemäss Absatz 2 nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässig, werden Einkommen und Vermögen von Trusts dem Begründer zugerechnet.
Art. 7 Abs. 4 Bst. c
4 Steuerfrei sind nur:
c. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; bei Stiftungen und bei Trusts ist für das Vorliegen einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung auf den Zuwendungswillen derjenigen Person abzustellen, der die zugewendeten Vermögenswerte vorher steuerlich zugerechnet wurden;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 26b Trusts
Für Gewinne und Vermögen von Trusts ist Artikel 6a sinngemäss anwendbar.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 78h Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Für Trusts, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … begründet wurden, gilt bisheriges Recht. Davon ausgenommen sind Trusts, denen der Begründer nach diesem Zeitpunkt Sachen, Forderungen oder andere Vermögenswerte zuwidmet.
8. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196512
Art. 21 Abs. 1 Bst. abis
1 Ein nach den Artikeln 22–28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
abis. auf Erträgen aus Trustvermögen, wenn diese ihm nach Artikel 10a oder 67a DBG13 zugerechnet werden;
12 SR 642.21
13 SR 642.11