Vorlage

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

2. wenn die Auskunftserteilung die berechtigten Interessen von andern Begünstigten beeinträchtigt.

Art. 529j

IV.Identifikati-1 Der Trustee muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die ons- und Doku-

mentations- Begründer, die anderen Trustees, die Protektoren, die Begünstigten opflicht der Kategorien von Begünstigten und alle anderen natürlichen Perso-

nen, welche die tatsächliche Kontrolle über den Trust innehaben, feststellen und deren Identität überprüfen.

2 Er muss die grundlegenden Informationen einholen über Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen sowie über Buchhalter, Steuerberater, Anlageberater, Vermögensverwalter und andere Dienstleistende, die mit dem Trust in geschäftlichen Beziehungen stehen.

3 Die Informationen beinhalten Vor- und Nachnamen oder die Firma, die Adresse, die Funktion im Trust oder Beziehung zum Trust sowie, bei Personen nach Absatz 1:

a. bei natürlichen Personen: das Geburtsdatum und die Nationalität;

b. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Vor- und Nachnamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Nationalität jeder natürlichen Person, die sie kontrolliert.

4 Falls die Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet, stellt der Trustee die Kriterien für die Feststellung der Eigenschaft als Begünstigter fest.

5 Der Trustee muss über diese Informationen Belege erstellen und aufbewahren. Er muss die Belege periodisch auf ihre Aktualität prüfen und bei Bedarf aktualisieren.

6 Er muss die Belege so halten, dass auf sie im Land seines Wohnsitzes oder Sitzes jederzeit zugegriffen werden kann. Nach Beendigung seiner Funktion hat er sie während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 529k

V. Haftung1 Der Trustee haftet nach den Artikeln 97–101 für den Schaden, den er

dem Trust oder den Begünstigten durch die Verletzung seiner Pflichten zufügt. Die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit einer Hilfsperson kann nicht zum Voraus ausgeschlossen werden.

2 Auf Ersatz des Schadens am Trustvermögen klagen kann der Begründer, der sich dieses Recht in den Bestimmungen der Trusturkunde vorbehalten hat, ein anderer Trustee, ein Protektor und jeder Begünstigte.