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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

1 Sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist, muss der Trustee alle Vermögenswerte oder Vorteile zurückerstatten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit aus irgendeinem Grund erworben oder erhalten hat.

2 Hat das Trustvermögen in Verletzung der Bestimmungen der Trusturkunde zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten eines anderen Sondervermögens des Trustees beigetragen, so besteht gegenüber dem Sondervermögen ein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages sowie eines allfälligen Anteils am Mehrwert.

Art. 529q

VI. Folgerecht1 Hat der Trustee unberechtigterweise Trustvermögen veräussert, so ist

der Erwerber nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Rückerstattung in das Trustvermögen verpflichtet. Weitere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

2 Die Rückerstattung verlangen kann der Begründer, der sich dieses Recht in den Bestimmungen der Trusturkunde vorbehalten hat, ein anderer Trustee, ein Protektor und jeder Begünstigte.

3 Nicht verlangt werden kann sie vom Erwerber, der die Vermögenswerte in gutem Glauben entgeltlich erwirbt.

Art. 529r

VII.Drohende Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend drohende Zahlungsun-Zahlungsunfä-

higkeit und fähigkeit und Überschuldung sowie betreffend Aufwertung von Grund-Überschuldung stücken und Beteiligungen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 529s

D. Ersatz des1 Sofern die Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestim-Trustees oder

des Protektors men, endet die Funktion des Trustees oder des Protektors, wenn:

1. er von seiner Funktion zurücktritt;

2. er zahlungsunfähig wird, insbesondere wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird, er einen Antrag auf Nachlassstundung stellt, er einen Nachlassvertrag abschliesst oder Verlustscheine gegen ihn ausgestellt werden;

3. er handlungsunfähig wird oder aus einem anderen Grund ausserstande ist, seine Funktion auszuüben;

4. er stirbt.

2 Verstösst ein Trustee oder ein Protektor in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten, so kann ein Begünstigter, ein Trustee oder ein Protektor beim Gericht seine Abberufung verlangen.