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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
3 Ein neuer Trustee oder Protektor wird nach Massgabe der Bestimmungen der Trusturkunde oder, wenn sie keine Regelung enthalten, durch das Gericht bestimmt.
4 Die Übertragung des Trustvermögens bedarf eines schriftlichen Vertrags zwischen dem alten und dem neuen Trustee. Sie kann mittels Übernahme eines Vermögens nach Artikel 181 erfolgen, das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20033 ist nicht anwendbar. Ist der alte Trustee eine natürliche Person und sind keine weiteren Trustees vorhanden, so geht das Trustvermögen im Zeitpunkt des Todes ohne Weiteres auf den neuen Trustee über.
Art. 529t
E. Befugnis zur1 Die Trusturkunde kann dem Begründer, dem Trustee oder einem Pro-Änderung und
Auflösung tektor die Befugnis einräumen, die Bestimmungen der Trusturkunde zu I. Änderung ändern, insbesondere betreffend die Begünstigten, das anwendbare
Recht und die gerichtliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts.
2 Änderungen der Bestimmungen der Trusturkunde müssen in schriftlicher Form erfolgen.
Art. 529u
II. Auflösung1 Der Trust wird aufgelöst, wenn nach Massgabe der Trusturkunde
seine Dauer abgelaufen ist, die Voraussetzungen für die Auflösung erfüllt sind oder kein Begünstigter mehr vorhanden ist, spätestens jedoch 100 Jahre nach seiner Errichtung.
2 Sind alle Begünstigten bestimmt, so können sie den Trust durch schriftliche Vereinbarung vorzeitig auflösen. Die Trusturkunde kann für die Auflösung die Zustimmung des Begründers vorbehalten.
3 Endet der Trust, so werden die Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Trustvermögen wird umgehend nach Massgabe der Trusturkunde verteilt.
Art. 529v
F. Verfahren1 Bestehen berechtigte Zweifel über die Tragweite der Rechte und I. Gerichtliche Pflichten des Begründers, des Trustees oder des Protektors, so kann Anordnungen
jede dieser Personen das Gericht um Beurteilung der Übereinstimmung einer vorgesehenen Handlung mit der Trusturkunde und dem Gesetz ersuchen.
2 Auf Begehren des Begründers, der sich dieses Recht in den Bestimmungen der Trusturkunde vorbehalten hat, eines Trustees, eines Protektors oder eines Begünstigten kann das Gericht die Bestimmungen