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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
Zuwendungswillen derjenigen Person abzustellen, der die zugewendeten Vermögenswerte vorher steuerlich zugerechnet wurden;
Art. 55 Abs. 5
5 Für die Steuern eines Trusts nach Artikel 10a Absatz 3 oder 4 haften die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten und der Begründer solidarisch.
Art. 67a Trusts
Für Gewinne von Trusts ist Artikel 10a sinngemäss anwendbar.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 205g Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....
Für Trusts, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … begründet wurden, gilt bisheriges Recht. Davon ausgenommen sind Trusts, denen der Begründer nach diesem Zeitpunkt Sachen, Forderungen oder andere Vermögenswerte zuwidmet.
Art. 207c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Artikel 205g ist sinngemäss anwendbar.
7. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199011
Art. 6a Trusts
1 Einkommen und Vermögen eines Trusts werden dem Begründer zugerechnet, wenn dieser sich nicht endgültig des Trustvermögens entäussert hat.
2 Einkommen und Vermögen eines Trusts werden den Begünstigten anteilsmässig zugerechnet, wenn:
a. der Begründer sich endgültig des Trustvermögens entäussert hat; und
b. die Begünstigten über Ansprüche auf Leistungen aus dem Trustvermögen verfügen.
3 In den übrigen Fällen wird der Trust wie eine Stiftung besteuert. Er ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mindestens ein Begünstigter im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist. Seine unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Begünstigte ohne persönliche Zugehörigkeit im Kanton. Können die Begünstigten nicht bestimmt werden, ist der Trust unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der Begründer im Kanton persönlich zugehörig ist oder im Zeitpunkt seines Todes persönlich zugehörig war. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
11 SR 642.14