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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
der Trusturkunde anpassen oder die Auflösung des Trusts anordnen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen geboten ist und die Rechte von Begünstigen oder Dritten nicht verletzt.
3 In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2, Artikel 529b Absatz 2 und Artikel 529u Absatz 2 und 3 haben der Begründer, der Trustee, der Protektor und die Begünstigten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Sind noch nicht sämtliche Begünstigten identifiziert, erweist sich ihre Identifikation als ausserordentlich schwierig oder kann ihnen aus einem anderen Grund innert angemessener Frist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, so kann das Gericht einen gemeinsamen Vertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen. Die Entscheide des Gerichts sind für den Begründer, den Trustee, den Protektor und die Begünstigten bindend.
Art. 529w
II. Schiedsge-1 Eine Schiedsklausel in den Bestimmungen der Trusturkunde ist für richtsbarkeit
den Begründer, die Trustees, die Protektoren und die Begünstigten bindend.
2 Die Bestimmungen der Trusturkunde können vorsehen, dass das Schiedsgericht auch für eine Anordnung nach Artikel 529b, Absatz 2, Artikel 529s Absatz 2 und 3 sowie Artikel 529v zuständig ist.
3 Das Schiedsgericht wendet Artikel 529v Absatz 3 an.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.