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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

4 Die Trusturkunde enthält auch eine Bezeichnung zur Identifikation des Trusts. Ansonsten wählt der Trustee die Bezeichnung.

5 Der Trust wird rechtswirksam, wenn der Trustee seiner Ernennung schriftlich zugestimmt hat und er die zugewidmeten Vermögenswerte erworben hat.

6 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger, des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie der Erben des Begründers bleiben vorbehalten.

Art. 529c

III. Bezeichnung1 Die Trusturkunde bezeichnet den oder die Begünstigten namentlich der Begünstigten

oder der Katego- oder durch eine besondere Verbindung zum Begründer oder zu einer rien von Begüns- anderen Person oder anhand anderer Kriterien, die es erlauben, die Eitigten

genschaft als Begünstigter im Zeitpunkt der Ausrichtung einer Leistung zu bestimmen.

2 Der Trustee darf nicht einziger Begünstigter sein.

Art. 529d

IV. Leistungen1 Die Trusturkunde gewährt den Begünstigten Rechte auf Leistungen

oder lediglich Anwartschaften, welche im Ermessen des Trustees liegen.

2 Das Recht der Begünstigten auf Leistungen kann an Bedingungen und Fristen geknüpft werden. Sofern die Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmen, kann das Recht abgetreten werden; es kann aber nicht vererbt werden.

3 Die Anwartschaft eines Begünstigten kann weder abgetreten noch vererbt werden.

4 Ein Begünstigter kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Trustee auf die ihm aus dem Trust zustehenden Rechte oder Anwartschaften verzichten.

Art. 529e

V. Befugnisse1 Die Trusturkunde kann dem Begründer insbesondere folgende Befugdes Begründers

nisse einräumen:

1. den Trust zu widerrufen oder aufzulösen;

2. die Zustimmung zu bestimmten Handlungen des Trustees zu geben oder zu verweigern;

3. vom Trustee die Rechnungslegung des Trusts zu verlangen und deren Revision anzuordnen;

4. den Trustee zu ersetzen oder dessen Nachfolger zu bestimmen;