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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

5. einen oder mehrere Protektoren zu bezeichnen, sie zu ersetzen oder ihre Nachfolger zu bestimmen.

2 Der Begründer übt die ihm nach der Trusturkunde oder von Gesetzes wegen eingeräumten Befugnisse persönlich aus. Jede Vertretung ist ausgeschlossen.

Art. 529f

VI. Befugnisse1 Die Bestimmungen der Trusturkunde können bestimmte Befugnisse des Protektors

nach Artikel 529e ganz oder teilweise einem oder mehreren Protektoren erteilen. Ein Trustee kann nicht Protektor sein. Der Protektor kann den Trust nur zu Lebzeiten des Begründers widerrufen.

2 Der Protektor übt die ihm erteilten Befugnisse persönlich aus. Jede Vertretung ist ausgeschlossen.

3 Sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist, übt der Protektor die ihm erteilten Befugnisse im Interesse der Begünstigten aus. Ist er selbst Begünstigter, so berücksichtigt er das Interesse sämtlicher Begünstigten angemessen.

4 Mehrere Protektoren treffen ihre Entscheidungen mit absoluter Mehrheit, sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist.

Art. 529g

B. Befugnisse1 Der Trustee muss das Trustvermögen gemäss der Trusturkunde und und Pflichten des

Trustees den gesetzlichen Bestimmungen verwalten, verwenden und darüber I. Im Allgemei- verfügen.

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2 Er kann in eigenem Namen und in seiner Funktion als Trustee in allen Angelegenheiten des Trusts klagen oder beklagt werden sowie betreiben oder betrieben werden.

3 Der Trustee haftet mit seinem persönlichen Vermögen für die in Erfüllung seiner Pflichten als Trustee eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese persönliche Haftung kann durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen werden.

4 Sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist, übt der Trustee seine Funktion persönlich aus, ausgenommen wenn er durch die Umstände zu ihrer Übertragung an einen Dritten genötigt ist.

5 Sind mehrere Personen Trustee, so gilt für das Verhältnis unter ihnen Folgendes:

1. Sie sind gemeinschaftlich Träger des Trustvermögens.

2. Sie treffen die Entscheidungen einstimmig, sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist.