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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 529l

C. Trustvermö-1 Der Trustee ist Eigentümer des Trustvermögens. Das Trustvermögen gen

umfasst die dem Trust bei der Errichtung oder später zugewidmeten Sa-I. Im Allgemei-

nen chen, Forderungen und anderen Vermögenswerte sowie deren Erträge,

deren Zuwächse und die Ersatzanschaffungen.

2 Ist der Begründer selbst der Trustee, so bedarf die spätere Zuwidmung eigener Vermögenswerte einer schriftlichen Erklärung einschliesslich der genauen Benennung dieser Vermögenswerte.

Art. 529m

II. Eintragung in Bei Trustvermögen, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist, einem öffentli-

chen Register ist auf das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hinzuweisen. An-

dernfalls ist ein nicht angemerktes Trustverhältnis gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam.

Art. 529n

III. Rechte Drit-1 Das Trustvermögen und seine Schulden bilden ein vom persönlichen ter am Trustver-

mögen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen. Das Trustvermö-

gen fällt weder unter das Güterrecht der Ehegatten noch in den Nachlass des Trustees.

2 Das Trustvermögen haftet nur für in den Bestimmungen der Trusturkunde bestimmte Verbindlichkeiten und für solche, die aus der gehörigen Erfüllung der Funktion des Trustees entstanden sind. Es ist für alle anderen Verbindlichkeiten einer Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 529o

IV. Rechte des1 Sofern in den Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes be-Trustees am

Trustvermögen stimmt ist, hat der Trustee gegen das Trustvermögen Anspruch auf:

1. Ersatz seiner Auslagen und Verwendungen samt Zinsen;

2. die Befreiung von den Verbindlichkeiten, die er in gehöriger Ausübung seiner Funktion eingegangen ist;

3. eine angemessene Vergütung;

4. Ersatz des Schadens, der ihm ohne sein Verschulden in gehöriger Ausübung seiner Funktion erwachsen ist.

2 Dem Trustee steht ein Retentions- und ein Verrechnungsrecht gegenüber dem Trustvermögen für seine fälligen Forderungen nach Absatz 1 zu.

Art. 529p

V. Rückerstattungspflicht des Trustees