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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch4
Art. 493
G. Stiftungen1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz und Trusts
oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen oder damit einen Trust zu errichten.
2 Die Stiftungen und Trusts sind jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Art. 528 Abs. 3
3 Für Zuwendungen an einen Trust kann die Herabsetzungsklage gegen jeden Begünstigten für schon erhaltene Leistungen sowie gegen den Trustee für das Trustvermögen erhoben werden.
Art. 962b
3. Von Trustver-1 Wird ein Grundstück einem Trust zugewiesen, so kann das Trustverhältnissen
hältnis im Grundbuch angemerkt werden.
2 Ein nicht angemerktes Trustverhältnis ist gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam.
2. Zivilprozessordnung5 7a. Abschnitt: Trust
Art. 39a
Für trustrechtliche Klagen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der in den Bestimmungen der Trusturkunde bestimmte Gerichtsstand massgebend. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder eines Trustees oder am Ort der Verwaltung des Trusts zuständig.
4 SR 210
5 SR 272