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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten
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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 250 Bst. b Ziff. 10–12
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
b. Einzelne Vertragsverhältnisse:
10. Ernennung und Abberufung des Trustees (Art. 529b Abs. 2 und 529s Abs. 2 und 3 OR) und des Protektors (Art. 529s Abs. 2 und 3 OR),
11. Anordnungen der Rechenschaftsablage des Trustees (Art. 529i Abs. 1 OR),
12. Anordnung der Auskunftserteilung an Begünstigte des Trusts (Art. 529i-Abs. 2 OR),
13. Anordnungen im Zusammenhang mit einem Trust (Art. 529v OR);
3. Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 284a Abs. 1 und 2
1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts, so ist die Betreibung gegen den Trustee als solchen zu richten.
2 Betreibungsort ist der Wohnsitz oder Sitz des Trustees oder der Ort der Verwaltung des Trusts.
4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht
Art. 5 Abs. 3 Bst. c
3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
c. wenn in einer trustrechtlichen Streitigkeit einer der in Artikel 149b Absatz 2 genannten Fälle gegeben ist.
Art. 149b Abs. 2 Bst. c
2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:
c. schweizerisches Recht auf den Trust anzuwenden ist.
6 SR 281.1
7 SR 291