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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 250 Bst. b Ziff. 10–12

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

b. Einzelne Vertragsverhältnisse:

10. Ernennung und Abberufung des Trustees (Art. 529b Abs. 2 und 529s Abs. 2 und 3 OR) und des Protektors (Art. 529s Abs. 2 und 3 OR),

11. Anordnungen der Rechenschaftsablage des Trustees (Art. 529i Abs. 1 OR),

12. Anordnung der Auskunftserteilung an Begünstigte des Trusts (Art. 529i-Abs. 2 OR),

13. Anordnungen im Zusammenhang mit einem Trust (Art. 529v OR);

3. Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 284a Abs. 1 und 2

1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts, so ist die Betreibung gegen den Trustee als solchen zu richten.

2 Betreibungsort ist der Wohnsitz oder Sitz des Trustees oder der Ort der Verwaltung des Trusts.

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht

Art. 5 Abs. 3 Bst. c

3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:

c. wenn in einer trustrechtlichen Streitigkeit einer der in Artikel 149b Absatz 2 genannten Fälle gegeben ist.

Art. 149b Abs. 2 Bst. c

2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:

c. schweizerisches Recht auf den Trust anzuwenden ist.

6 SR 281.1

7 SR 291